Bei der Abfindung im Rahmen einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag kann man leichter Geld verschenken als man es verdienen könnte. Das geht schon bei den Verhandlungen los … Aber am Ende steht der Betrag fest, dann geht es nur noch um das „Netto“, also wie Steuern gespart werden können. Das kann durch die Anwendung der Fünftelungsregelung geschehen, durch einen Antrag auf Verringerung der Kirchensteuer oder durch eine zeitliche Verschiebung der Auszahlung. Das Finanzgericht in Hannover hat nun laut Handelsblatt auch die – allerdings übliche – Praxis gebilligt, bei der die Abfindung mit dem letzten Gehalt – hier dem Dezembergehalt – im Januar und damit im steuerlich oftmals interessanten Folgejahr nach dem Ausscheiden ausgezahlt wurde. Nach dem Zuflussprinzip ist die Entlassungsentschädigung dann auch im Folgejahr zu versteuern und nicht im Vorjahr, weil die Abrechnung für Dezember erfolgte und das Arbeitsverhältnis am 31.12. endete. Die Abfindung sei kein laufender Arbeitslohn, sondern zähle unter „sonstige Bezüge“. Auch einen Gestaltungsmissbrauch wollte das Finanzgericht darin nicht sehen – warum auch. Allerdings markiert der Gestaltungsmissbrauch auch die Grenze. Wer im März ausscheidet, kann kaum die Abfindung ins nächste Jahr verschieben. Was sicher auch nicht in jedem Fall ratsam wäre, in einem Jahr, in dem die Insolvenzen sprunghaft ansteigen.

Übrigens hilft auch kein „Brutto für Netto“: Damit ist keine Steuervergünstigung oder Nettozahlung gemeint, so die Rechtsprechung (BAG vom 21.11.1985 – Aktenzeichen 2 AZR 6/85. Es bedeute vielmehr nur, dass der Arbeitgeber die Abfindung brutto auszahlt und der Arbeitnehmer dann selbst für die Versteuerung sorgen müsse.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Autor des Beitrags: Michael Felser | Der goldene Handschlag – Neues und Bekanntes zur Abfindung | AiB 2006, 346-349hier >>> kostenlos downloaden.

 

Interviews von Rechtsanwalt Felser und Rechtsanwalt Willmann zum Thema Abfindung

Süddeutsche Zeitung vom 6.5.2012: Kündigungsklagen: Bienenstich und andere Bagatellen – Vieles ist Ermessenssache Ein Beitrag von Ina Reinsch von mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser

T-Online vom 28.10.2011: Kündigungsschutz – schön wär’s Ein Beitrag von dpa/T-Online Mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser

Biallo.de vom 30.05.2010: Kündigung: Nur drei Wochen Zeit zur Klage vor Gericht Von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Axel Willmann

Merkur Online vom 26.9.2009: Arbeitsrecht: Kündigung – Was man tun kann Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt Axel Willmann

Bild.de Kündigungsserie Teil 2 vom 28.07.2009: So reagieren Sie auf Ihre Kündigung – Wichtige Tipps zur Kündigung von Kuendigung.de-Experten Beitrag von Guido Rosenbaum mit Tipps und Interviewstrecke von Rechtsanwalt Michael W. Felser

Focus Money vom 10.06.2009: Arbeitsrecht – Eine Frage der Einstellung. In der Wirtschaftskrise zittern Arbeitnehmer um ihren Job – fatale Irrtümer von Abfindung bis Zeugnis Von FOCUS-MONEY-Redakteurin Martina Simon mit Interview Rechtsanwalt Felser

Karriere.de (Handelsblatt und Wirtschaftswoche) vom 01.11.2006: Abfindung: Der Kampf gegen die Kündigung – Ein Beitrag von Melanie Rübatsch mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser

 

Süddeutsche Zeitung vom 16.11.2005: „Abfindung – Nein Danke! Entlassene können Stelle vor Gericht retten“ Mit Interview Rechtsanwalt Felser

DGB Reihe Profil 05 September 2005: Mit Interview Rechtsanwalt Felser zum Thema: „Erfolgreiche Kündigungsschutzklage“

Süddeutsche Zeitung vom 20.5.2005: „Lieber arbeiten als kassieren. Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen.“ Mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser

Bild & T-Online vom 13.4.2005: „Entlassen – und wie geht’s jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung“ Mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser

Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: „Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt.“ Mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser

Süddeutsche Zeitung vom 07.01.2004: Arbeitsrecht 2004 – Der Schutz vor willkürlichen Entlassungen bleibt. Für Betriebe mit weniger als 10,5 Beschäftigten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht mehr. Von Von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser.


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