Bei Toyota Motorsport gibt es keinen Betriebsrat, deshalb gibt es auch keinen Sozialplan bei den aktuellen betriebsbedingten Kündigungen. Denn nach §§ 111, 112a BetrVG setzt dieser die Existenz eines Betriebsrats voraus. Toyota Motorsport in Köln-Marsdorf zahlt bei der Massenentlassung allerdings auf der Basis einer Sozialzusage (social compensation  commitment) vergleichsweise hohe Abfindungen. Die Höhe der Abfindungen liegt zwischen 1,2 und 1,6 Bruttogehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Schwerbehinderte erhalten je 10 % Grad der Behinderung (GdB) einen Zusatzbetrag von 1000 Euro. Für jedes Kind mit Kindergeldanspruch gibt es 2500 Euro zusätzliche Abfindung, für Alleinerziehende sogar 4000 Euro. Eine vorzeitige Eigenkündigung während der Kündigungsfrist belohnt Toyota Motorsport mit einer Auszahlung der eingesparten Restgehälter. Für die „Alteren“ (ü40) gibt es eine Outplacementberatung im Wert von 10.000 Euro.

Bewertung: Die freiwilligen Abfindungen befinden sich auf überdurchschnittlichem Niveau. Trotzdem ist die Kritik der IG Metall berechtigt. Es ist fraglich, ob nicht mehr als 150 Arbeitsplätze in Marsdorf erhalten werden könnten. Ausserdem ist die Verbindlichkeit der „Zusage“ nicht ganz klar. Es spricht viel für eine verbindliche Gesamtzusage, allerdings findet sich in § 5.3 der Sozialzusage der Vorbehalt: „Die Leistungen nach dieser Sozialzusage erfolgen auf freiwilliger Basis. § 1 a KSchG findet keine Anwendung.“Das klingt nach Ausschluß eines Rechtsanspruchs. Allerdings muß der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung bei Abfindungen den Gleichbehandlungsanspruch beachten, so dass ein willkürlicher Anspruch nicht zulässig wäre.

Anwaltsbesuch?  Bei jedem Mitarbeiter kann die Kündigung unwirksam sein mit der Folge, dass eine Kündigungsschutzklage Sinn macht. Im Regelfall wird bei einer Klage auch ein „Aufschlag“ gezahlt, so zuletzt bei Gerling (mehrere Bruttomonatsgehälter on Top zur Sozialplanabfindung für diejenigen, die geklagt hatten). Die Sozialplanabfindung wird ja für eine rechtmäßige Kündigung gezahlt. Wenn sich also im ein oder anderen Fall herausstellen sollte, dass die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß ist, macht eine Klage Sinn. Achtung: Eine Klage kann nur binnen drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung erhoben werden.

Auch wer das Angebot akzeptieren möchte, sollte einen spezialisierten Anwalt aufsuchen, weil die Folgen der Optionen (vorzeitige Eigenkündigung) nur von der Fachfrau bzw. dem Fachmann überschaut werden können.

Mehr Informationen auf Kuendigung.de – dem großen Portal rund um die Kündigung.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht im Rheinland (Köln/Bonn/Rhein-Erft)

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