Eine Abfindung (Entlassungsentschädigung) ist auch dann voll auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) anzurechnen, wenn die Abfindung vom Arbeitgeber verspätet gezahlt wird, also bei normalem Verlauf die Abfindung noch während der Bezugszeitraums von Arbeitslosengeld I anrechnungsfrei ausgezahlt worden wäre, das entschied das Bundessozialgericht (BSG vom 3.3.2009 – B 4 AS 47/08 R). Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der früheren Regelung, nach der die Abfindung in bestimmten Grenzen anrechnungsfrei blieb, eine vergleichbare Regelung  nicht getroffen. In der neuen Arbeit und Recht wird die wichtige Entscheidung auch im Hinblick auf eine eventuelle Haftung des Arbeitgebers und des Rechtsanwalts besprochen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwält

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