Ein Anspruch eines Azubi aus der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) auf Übernahme nach § 78 a BetrVG setzt voraus, dass im Ausbildungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses eine freie geeignete Stelle vorhanden war. Ein Übernahmeanspruch ergibt sich nicht daraus, das freie Stellen im Unternehmen vorhanden waren.

Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 15.11.2006 – 7 ABR 15/06, Pressemitteilung

Verdi Bayern stellt auf seinen Seiten eine gute Arbeitshilfe mit Mustertexten und Erläuterungen zur Verfügung.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Mehr zum Thema Kündigung und Kündigungsschutzklage bei Kündigung.de (empfohlen vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB Köln), Vereinigter Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di), Süddeutscher Zeitung, “Freundin” und anderen

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.