Das VG Koblenz informiert in der Pressemitteilung Nr. 33/2006 über das Urteil vom 19. September 2006 in der Sache 6 K 375/06.KO. Gegenstand dieses Verfahrens war die Klage eines kommunalen Beamten auf Bewilligung von Altersteilzeit. Das VG Koblenz hat einen direkten Anspruch des Beamten auf die Gewährung von Altersteilzeit abgelehnt.
Die Entscheidung erging auf im wesentlichen folgenden Sachverhalt:
Der Kläger beantragte als kommunaler Beamter Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 55. Lebensjahr ab. Die Haushaltssatzung der Stadt sah im maßgeblichen Jahr bezüglich der damit verbundenen Kosten – z.B. der über die hälftigen Dienstbezüge zu zahlenden Altersteilzeitzulage – keine Bewilligung mehr vor. Aus dem gemeinsam mit dem Personalrat der Stadt erarbeiteten Altersteilzeitkonzept ging zum Zeipunkt des Antrags zudem auch nicht hervor, daß die Stelle des Klägers künftig ersatzlos wegfallen wird.
Das VG Koblenz wies die Klage ab. Ein gebundener Anspruch des Beamten auf Bewilligung von Altersteilzeit bestehe nicht. Der Beamte habe lediglich einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Da weder eine notwendige haushaltsrechtliche Grundlage für die mit der Altersteilzeit verbundende Mittelgewährung bestand noch die konkrete Stelle im Altersteilzeitkonzept als altersteilzeitfähig ausgewiesen war und auch der Dienstherr keine verbindliche Erklärung über den künftigen Wegfall der Stelle gegeben hatte, sei die Ablehnung zurecht erfolgt.
Der Kläger ist auf das Verfahren zur Zulassung der Berufung verwiesen worden.
Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 33/2006 des VG Koblenz zum Urteil vom 19. September 2006 – 6 K 375/06.KO –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser