Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gab mit Urteil vom 23.08.2006- Aktenzeichen 12 O 458/05 – der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen statt und entschied, dass zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters Vodafone ungültig seien.

Dabei handelt es sich zum einen um die Klausel, nach welcher nach Ablauf einer gewissen Frist die vom Kunden geleistetet Vorauszahlung in der Form des Guthabens auf der Prepaid-Karte ersatzlos verfällt.

Nach Auffassung der 12. Kammer stehe diese Klausel im deutlichen Widerspruch zu den Regelungen und den daraus resultierenden Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Insbesondere werde durch eine derartige Verfallklausel die erforderliche Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung erheblich gestört. Außerdem verfalle das durch den Kunden vorausgezahlte Guthaben nach der hier streitigen Klausel unabhängig von der Höhe des Guthabens. Auch die Dauer der Verfallfrist von maximal 15 Monaten spreche erheblich gegen die Grundgedanken des BGB. Eine derartige Verfallklausel führe nämlich letztlich zu einem Mindestumsatz, mit welchem der Kunde bei der Werbung des beklagten Mobilfunkunternehmen „ohne Vertragsbindung“ und „keine Mindestlaufzeit“ und vor allem „kein monatlicher Basispreis“ nicht gerechnet habe.

Auch die zweite Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters Vodafone, nach welcher die Prepaid – Karte nach Ablauf bestimmter Fristen endgültig gesperrt werde, sei nach Auffassung der entscheidenden Kammer unwirksam, da die Werbeslogans der Beklagten eben nicht auf eine Begrenzung der Laufzeit hinweisen, sondern vielmehr vermitteln, dass keine Begrenzung gegeben ist. Diese Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da diese Regelung für den Kunden unklar sei.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt die zuvor ergangene Entscheidung des Oberlandesgericht München vom 22.06.2006 – Aktenzeichen 29 U 2294/06 –, mit welcher dem Mobilfunkanbieter O2 der Verfall von Prepaid- Guthaben untersagt wurde, da die entsprechende Klausel nicht zulässig sei. Durch diese Entwicklung in der Rechtsprechung werden die Rechte der Verbraucher deutlich gestärkt. Die Mobilfunkenunternehmen werden nunmehr ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern müssen.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 23.08.2006 – 12 O 458/05 –
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.