Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 23.10.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 21 BV 690/06) anklingen lassen, dass dem Betriebsrat bei der Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Kammer hatte in dem Beschlussverfahren über den Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zu entscheiden.

Hintergrund dieses Beschlussverfahrens war der Streit des antragstellenden Betriebsrats mit dem Arbeitgeber über die Einsetzung einer Einigungsstelle. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, dass es bei der Errichtung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gebe. Demgegenüber war der Betriebsrat der Meinung, dass sich sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG herleite und begehrte die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle über den Regelungsbereich „Errichtung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG“.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist diesem Begehren nachgekommen und hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Nach Ansicht der Kammer sei es nicht ausgeschlossen, dass die Errichtung der Beschwerdestelle unter einen betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestand falle. Nach § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG stehe dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb zu. Die Errichtung der Beschwerdestelle könne genau diese Fragen berühren, sodass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht ausgeschlossen sei.

Dieser Beschluss bedeutet eine Stärkung der Betriebsräte bei der Errichtung der Beschwerdestelle nach dem AGG. Er sollte dazu führen, dass sich die Betriebsräte an der kollektivrechtlichen Umsetzung des AGG beteiligen und das ihnen nach § 87 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrecht im Sinne der Beschäftigten nutzen und ausüben.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

3 Kommentare

  1. Andreas
    16. Februar 2007 15:15

    Und die Hans-Boeckler-Stiftung bietet einen „AGG-Leitfaden für Betriebsräte“ zum kostenlosen Download an: http://37sechsblog.de/?p=1376

  2. primax
    3. Mai 2007 18:35

    Das Arbg Hamburg hat am 20.02.2007 – 9BV 3/07
    gesagt es gibt kein Mitbestimmungsrecht bei der errichtung einer Beschwerdestelle. Grund reine Errichtung der Beschwerdestelle ist bloßer Gesetzesvollzug