so das Bundesarbeitsgericht in einer heute verkündeten Entscheidung. Zwar verliere der Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik seinen Anspruch auf Lohn und Gehalt für die Streikdauer, weil das Arbeitsverhältnis ruht. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Arbeitgeber auch Sonderleistungen zeitanteilig kürzen kann. Vielmehr richtet sich das nach den entsprechenden Regelungen, im entschiedenen Fall nach dem Tarifvertrag. Im MTV Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen war eine Jahressonderzahlung geregelt, die “für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung” anteilig gekürzt wird, ausserdem bei Urlaubsantritt ein Urlaubsgeld. Beide Leistungen hatte der beklagte Verlag für die Dauer der Streiktage gekürzt.

Das war nicht in Ordnung, befand das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.02.2007 – 9 AZR 374/06, Pressemitteilung) und gab damit der Vorinstanz recht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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