Amtsgericht Brühl: Keine kostenlose Rechtsberatung beim Anwalt

Eine kostenlose Rechtsberatung glaubte ein Architekt erhalten zu haben, als er einen Rechtsanwalt wegen einer gesellschaftrechtlichen Angelegenheit aufsuchte und dort jedenfalls über die Höhe der Prozesskosten informiert wurde. Das Amtsgericht Brühl klärte den Architekten, der zuvor vergeblich die Rechtsanwaltskammer eingeschaltet hatte, darüber auf, dass die Erteilung von Beratungen und Auskünften den Hauptberuf des Anwalts darstellen und deshalb nicht kostenlos erwartet werden kann:

„Gemäß § 34 RVG wird unter einer anwaltlichen Beratung die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft verstanden. Ein Rat ist die Empfehlung eines Rechtsanwalts, wie sich der Mandant in einer konkreten Situation verhalten soll; unter Auskunft wird die Beantwortung einer allgemeinen Rechtsfrage verstanden, die sich nicht auf eine konkrete Rechtsangelegenheit bezieht.

Die Parteien haben in der Kanzlei des Klägers ein mindestens halbstündiges Gespräch geführt; der Kläger hat den Beklagten nach dessen eigenem Vortrag zumindest darüber informiert, wie hoch die Prozesskosten des von dem Beklagten angestrebten Gerichtsverfahrens sein würden; dies stellt aber bereits eine Beratung im Sinne des § 34 RVG dar. Ob das Gespräch 30 oder 45 Minuten gedauert hat, was zwischen den Parteien streitig ist, ist hierbei unerheblich.

§ 34 RVG verweist für den Fall einer fehlenden Gebührenvereinbarung auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und somit unter anderem auf § 612 BGB. Grundsätzlich ist eine anwaltliche Tätigkeit vergütungspflichtig, da gemäß § 612 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Der Beklagte konnte hier nicht davon ausgehen, das mindestens halbstündige Gespräch des angegebenen Inhalts werde kostenlos erfolgen, zumal der Kläger im Rahmen seines Hauptberufs tätig wurde und eine kostenlose Beratung nicht der Verkehrssitte in dieser Branche entspricht.“

Amtsgericht Brühl, Urteil vom 15.10.2008 – Aktenzeichen 23 C 171/08, Volltext

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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