Das Arbeitsgericht in Düsseldorf hat am 19.11.2009 in zwei Verfahren entschieden, dass Rechtsanwälte, die als sog. „Non-Equity-Partner bei einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft tätig sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) anzusehen sind. Es hat deshalb den Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Die Frage, ob die Rechtsanwälte materiellrechtlich Arbeitnehmer sind und für sie, wie beide Anwälte geltend gemacht haben, das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, hat das Arbeitsgericht aber offengelassen. Da die Rechtsanwälte gesetzliche Vertreter der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft waren, gelten sie schon gemäß § 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Verfahrensrechts. Die Rechtsstreitigkeiten mit gesetzlichen Vertretern von Personengesamtheiten wie einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft weist das Gesetz nämlich den ordentlichen Gerichten zu. Deshalb verwies das Arbeitsgericht Düsseldorf den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf.

Quelle: Pressemitteilung Arbeitsgericht Düsseldorf – Beschlüsse vom 19.11.2009 6 Ca 4447/09 und 4448/09

Anmerkung:

Non Equity Partner stehen in der Zwischenstufe zwischen angestelltem Anwalt und den Equity Partnern. Der Begriff „Non Equity Partner“ ist allerdings schillernd und bedeutet je nach Kanzlei unterschiedliches, berichtet eine bekannte auf Anwälte spezialisierte Personalberatungsfirma.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.