Zum Jahresende 2009 läuft die staatlich geförderte Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (ATZG) aus. Allerdings reicht es nicht aus, den Antrag bis zum 31.12.2009 gestellt zu haben, er muß bis zum 31.12.2009 durch den Arbeitgeber genehmigt worden sein.

Unabhängig davon können Unternehmen jederzeit Altersteilzeit nutzen, wenn sie auf die staatlichen Fördermittel verzichten und müssen dann auch keine Neueinstellung vornehmen. Diese Möglichkeit besteht auch nach 2009 in jedem Fall. Die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst ist nach dem Altersteilzeittarifvertrag (TV-ATZ) wie alle Teilzeiten möglichst 1/2 Jahr vorher zu beantragen, mindestens aber drei Monate vor Inanspruchnahme. Für den öffentlichen Dienst ist das Thema daher bereits gelaufen, es sei denn, die gesetzliche Regelung wird verlängert und der TV-ATZ auch. Drei SPD geführte Bundesländer wollen auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die staatlich geförderte Teilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz verlängern. Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Bremen fordern die Verlängerung dieser Form der Altersteilzeit um fünf Jahre und haben einen entsprechenden Gesetzentwurf im Bundesrat vorgelegt. Innenminister Rainer Speer (SPD) aus Brandenburg hat dagegen eine negative Bilanz zur Praxis der Altersteilzeit in der Landesverwaltung gezogen, so dpa. Altersteilzeit ist allerdings bei älteren Arbeitnehmern beliebt: Von den Beschäftigten zwischen 55 und 64 Jahren ist laut IAB etwa jeder sechste in Altersteilzeit, so die Welt in einem aktuellen Beitrag. Beliebt ist vor allem das Blockmodell, dass nach der Arbeitsphase eine Freizeitphase vorsieht – bei gleicher Bezahlung und einen nahtlosen und nicht selten finanziell verlustfreien Übergang in die gesetzliche Rente ermöglicht. Das Datum 31.12.2009 betrifft nur die staatlich geförderte Altersteilzeit. Dabei erhält der Arbeitnehmer zum „Arbeitslosengeld“ einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % des Regelarbeitsentgelts gemäß § 4 ATZG. Dieser Aufstockungsbetrag wird dem Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit erstattet. 30 bis 35 Prozent der Unternehmen verzichten aber schon jetzt bei „Altersteilzeitvereinbarungen“ auf Fördergelder von der Arbeitsagentur, um Personal abzubauen. Trotzdem wird das Gehalt aufgestockt – meistens anstelle von Abfindungen. Verbesserungen der gesetzlichen Altersteilzeitregelungen, vor allem bei der Aufstockung, finden sich in Tarifverträgen (TV-ATZ), die auch anders als die gesetzliche Regelung einen Rechtsanspruch vorsehen. Allerdings laufen die meisten Tarifverträge mit der gesetzlichen Förderung zum 31.12.2009 aus, so dass derzeit offen ist, ob die Verträge verlängert werden. Eine seriöse Rechtsberatung setzt die verbindliche Abklärung der Rentensituation durch Einholung des sog. Versicherungsverlaufs und einer Rentenauskunft voraus. Dabei sollten die Arbeitnehmer, die sich nach einem langen Arbeitsleben für die Altersteilzeit interessieren oder ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers vorliegen haben, mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen oder einem Versichertenältesten. Danach sollte durch den Steuerberater die lohnsteuerrechtlichen bzw. einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen sowie durch die Krankenkasse die Folgen bei Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit abgeklärt werden. Abgeklärt werden muss nicht nur welche Beitragszeiten vorliegen, sondern auch, wann abschlagfrei Rente bezogen werden kann oder mit welchem Rentenabschlag bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu rechnen ist.

Gesetzliche Grundlagen:

Altersteilzeitgesetz (BGBl. I S. 1078) v. 23.07.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2910)

Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (BGBl. I S. 688, 690) vom 06.04.1998

Gesetz zur Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen sog. „Flexigesetz – FlexiG (BGBl. I S. 688) v. 14.04.1998, rückwirkend zum 01.01.1998

Altersteilzeitgesetz (AtG) und Teilrente (§ 42 SGB VI)

Gemeinsamer Runderlass des Finanzministeriums und des Innenministeriums NRW vom 27.10.1998 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 01.05.1998, zuletzt geändert durch den Änderungs-Tarifvertrag Nr. 2 vom 30.06.2000

Für Beamte: § 93 BBG bzw. die entsprechende Norm des Landesbeamtengesetzes sowie die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei der Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV)

§ 3 Nr. 28 EStG

§ 17 SGB IV

§ 1 Arbeitsentgeltordnung

Informationen:

Informationen des BMAS zur Altersteilzeit

Informationen zur Altersteilzeit via Bundesagentur für Arbeit (staatlich geförderte ATZ)

Altersteilzeit im öffentlichen Dienst (TVÖD/TV-L und TV-ATZ)

Hintergrund:

Bericht des IAB 8/2009 zur Altersteilzeit: Beliebt aber nicht zukunftsgerecht

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