Der Gesetzgeber hat den Arbeitnehmerdatenschutz vor der Bundestagswahl (nur) durch eine (kleine) Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes geändert, § 32 BDSG. Das große Gesetzesvorhaben, die Zusammenfassung und Überarbeitung des Arbeitnehmerdatenschutzes im Lichte der Datenaffairen bei Bahn, Telekom, Lidl und vielen anderen in einem eigenen Gesetz (Arbeitnehmerdatenschutzgesetz) wurde auf die Zeit nach der Bundestagswahl verschoben – und wird wohl auch nur realisiert, wenn Arbeitsminister Scholz auch nach der Wahl in der Regierung bleibt.

Der Text des § 32 BDSG n.F. lautet:

 § 32 BDSG (neu, gilt ab 1.9.2009)

Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung  für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn
dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.

§ 32 Bundesdatenschutzgesetz gilt über den Verweis in § 12 Abs. 4 BDSG sowohl für Behörden als auch für Privatunternehmen.

§ 32 BDSG gilt für „Beschäftigte“. Der Begriff des Beschäftigten wird in § 3 Abs. 11 BDSG näher aufgeschlüsselt:

Danach sind Beschäftigte:

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.

Die Beamten und Richter der Länder sind nicht in § 3 Abs. 11 BDSG genannt, weil dem Bundestag für diese Gruppen die Gesetzgebungskompetenz fehlt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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