Darauf hat mich freundlicherweise die Kollegin Schwarz-Feuring aus Remscheid aufmerksam gemacht.

Bekanntlich lieben Rechtsschutzversicherer Prämien, hassen aber Leistungen. Nachdem die Versicherungsverweigerung beim Aufhebungsvertrags zur faktischen Wertlosigkeit einer Arbeitsrechtsschutzversicherung für Arbeitnehmer angesichts der erheblichen Zunahme von Aufhebungsverträgen gegenüber Kündigungen geführt hatte , setzte erst das OLG Saarbrücken und dann der BGH dem rechtswidrigen Treiben der Versicherer ein Ende.

Wozu bitte hat man als Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung, wenn diese ausgerechnet dann nicht eintritt, wenn der Arbeitgeber seinen Trennungswillen mit der Vorlage eines Aufhebungsvertrags verdeutlicht? Sparen wollen die Versicherer aber auch bei Kündigungen, weswegen u.a. die Kosten für den Weiterbeschäftigungsantrag und eine Gehaltsklage bei Kündigung nicht übernommen werden. Geht der Arbeitgeber während des Kündigungsschutzprozesses pleite, hat der Versicherungsnehmer eben Pech gehabt. Oder der Anwalt ist schuld. Eine weitere Sparmöglichkeit haben die Versicherer in der Weigerung entdeckt, die Kosten einer außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts bei einer Kündigung zu übernehmen.

Schließlich werde bei einer Kündigung doch immer geklagt. In den Versicherungsbedingungen steht aber nicht, dass außergerichtliche Tätigkeit bei Kündigungen ausgeschlossen ist, nein, dort steht ausdrücklich drin, dass die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung in Arbeitsrechtssachen versichert ist. Jetzt reichte auch dieser Trick der Versicherer dem Bundesgerichtshof.

Dieser wies in der Terminsladung in der Sache IV ZR 352/08 darauf hin, dass die von ihr für die Begründung der Weigerung der Kostenübernahme angeführten Klauseln rechtwidrig sein dürften.

Nach einer Sitzungsunterbrechung erkannte die beklagte Rechtsschutzversicherung die Klage an, um ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshof zu verhindern. Vermutlich beabsichtigen die Versicherer jetzt, die rechtswidrige Verweigerung gegenüber ahnungslosen Versicherten noch jahrelang fortzusetzen, ein rechtlich mehr als bedenkliches Verhalten. Jedenfalls sollten möglichst viele Kollegen diesen Vorgang bekannt machen, damit diese Haltung zu Lasten der Versicherten nicht auch noch erfolgreich ist. Den ganzen Vorgang  kann man auf der Homepage der ANWVS nachlesen, die auch den Prozess betrieben hat.

Ein Hinweis an die Kollegen. Das Amtsgericht Stuttgart hält übrigens auch eine 1.8er Geschäftsgebühr für angemessen, worauf der Kollege Richter in seinem Blog hinweist.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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