Das Bundessozialgericht (Az. B 4 AS 47/08) in Kassel hatte sich mit dem Schicksal einer Abfindung bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu befassen. Dem Kläger war gekündigt worden. Er hatte die Abfindung (mehr zum Thema Abfindung) im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage vergleichsweise ausgehandelt. Der zuständige Grundsicherungsträger vertrat die Auffassung, dass die Abfindung als Einkommen zu behandeln sei. Folglich wurde die Leistung des Arbeitlosengeldes II entsprechend gekürzt.

Der Kläger vertrat wiederum die Auffassung, dass es sich bei der Abfindung um anrechnungsfreies Schonvermögen handele. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das BSG hat die Rechtsauffassung der Behörde nun bestätigt. Nach Auffassung des BSG habe der Gesetzgeber, anders noch vor 2005 bei der damaligen Arbeitslosenhilfe, darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu priviligieren. Damit sei die Anrechnung nunmehr zwingend. Andere Priviligierungstatbestände vermochte das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen.

Quelle: Pressemitteilung des BSG

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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