Welche Kündigungsfrist müssen Angestellte beachten, welche Kündigungsfrist ist maßgeblich bei der Kündigung von Angestellten? Nun, kommt darauf an, antwortet der Rechtsfreund, nämlich auf den Arbeitsvertrag, in dem bei den früheren Angestellten (die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern ist fast durchgängig abgeschafft) längere Kündigungsfristen, meist auch zum Quartalsende geregelt waren und – soweit der Arbeitsvertrag noch maßgeblich ist – noch sind. Bis 1993 galten nämlich für Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Kündigungsfristen, erst durch eine Änderung des § 622 BGB wurden die Kündigungsfristen vereinheitlicht. Wenn der Arbeitsvertrag auf die gesetzliche Regelung verweist oder gar keine eigenständige Regelung der Kündigungsfrist enhält, gilt nach der Rechtsprechung im Zweifel die aktuelle gesetzliche Regelung. Das kann selbst dann gelten, wenn der Arbeitsvertrag die damaligen längeren Kündigungsfristen für Angestellte „zitiert“, aber damit nur das „jeweilige“ Gesetz meint. Ganz kompliziert wird es, wenn der Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist zum Quartalsende enthält (z.B. sechs Wochen zum Quartalsende oder drei Monate zum Quartalsende) , diese aber aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit kürzer sind als die Staffelkündigungsfrist nach § 622 BGB. In einem Günstigkeitsvergleich gilt dann entweder die gesetzliche Regelung oder die arbeitsvertragliche Quartalskündigungsfrist, nicht aber – das wäre Rosinenpickerei – die Staffel kombiniert mit der Beendigung zum Quartalsende. Und was ist schon günstiger, die lange Kündigungsfrist, auch dann wenn der Arbeitnehmer selbst kündigen will (sog. Eigenkündigung) ? Man sieht, die richtige Kündigungsfrist ist auch für Angestellte nicht leicht zu ermitteln.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl (Köln/Bonn)

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.