Wenn man uns am meisten braucht, helfen wir Ihnen nicht. Ihre Rechtsschutzver(un)sicherer. So konnte man branchenweit das Gebahren der Rechtsschutzversicherer beim Thema Aufhebungsvertrag beschreiben. Anwaltskosten? Nein – Danke! Verhandeln Sie mal schön selber, lieber Versicherter oder lassen Sie sich doch die angedrohte Kündigung geben. Ihr Arbeitgeber macht doch nur Spaß. Erst wenn er die Drohung wahrmacht, also nach Kündigung übernehmen wir die Kosten für einen Anwalt. Was Ihnen Ihre Versicherung bei Vertragsschluß nicht gesagt hat, war, dass der Arbeitsrechtsschutz also das Geld nicht wert ist, das er kostet. War früher nämlich die Kündigung die Regel und der Aufhebungsvertrag die Ausnahme, hat sich das in den legtzten Jahren genau umgekehrt. Dadurch wollten die Versicherungen eine Menge Geld sparen, auch wenn die Versicherungsnehmer dadurch im Schadensfall ohne Versicherungsschutz wären. Und wann brauchen Sie als Arbeitnehmer eine Versicherung, wenn nicht dann, wenn Ihr Chef Sie loswerden will. Das haben auch die höheren Gerichte (wir berichteten) zwar immer so gesehen und deshalb die Rechtsschutz auch verurteilt bei Aufhebungsvertragsverhandlungen zu zahlen. Schließlich bekommen Sie einen Aufhebungsvertrag von Ihrem Chef nicht, solange er sie noch lieb hat. Die Versicherer haben trotzdem weiter mehrheitlich die Übernahme der Anwaltskosten abgelehnt, in der Hoffnung: welcher Versicherte verklagt schon gerne seine eigene Rechtsschutz. Erst als der Bundesgerichtshof deutliche Worte zur rechtswidrigen Praxis vieler Rechtsschutzversicherungen fand (wir berichteten), änderte sich die Praxis langsam, aber wirklich ganz langsam. Trotzdem bekomme ich auch heute noch Schreiben von Rechtsschutzversicherern, die auch bei angedrohter rechtwidriger Kündigung die Deckungszusage verweigern. Und sehr viele lassen sich so laaaaaange Zeit mit der Deckungszusage, dass zwischenzeitlich die Kündigung erfolgt. Das könnte für die Versicherer bei konsequenter Abrechnung durch den Anwalt zwar im Einzelfall teuer werden. Viele Anwälte, die die neuste Rechtsprechung nicht kennen, werden aber ihre Mandanten für die Tätigkeit beim Aufhebungsvertrag selbst zahlen lassen, die Versicherten werden ihre Versicherung selten verklagen. Wer als Versicherungsnehmer aber immer noch glaubt, seine Rechtsschutzversicherung stünde an seiner Seite, sollte auch nach Sonnenuntergang rosarote Brillengläser tragen. Zum Glück gibt es auch Versicherungen, die sich korrekt verhalten und jedenfalls seit der deutlichen Ansage durch den Bundesgerichtshof Ihre Versicherungsnehmer auch in der schlimmsten Situation im Job nicht im Regen stehen lassen.

Versicherte könne u.U. auch jetzt noch – innerlab der Verjährungsfrist – Ansprüche gegen Rechtsschutzversicherungen geltend machen, die seinerzeit rechtwidrig die Deckungszusage verweigert haben.

Zur Beschwerdestatistik des Bundesamtes BAFin

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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