Die Steuer-CD hat jetzt auch das öffentliche Dienstrecht bzw. Beamtenrecht erreicht: Ein erster Beratungsfall eines Ruhestandsbeamten kann für diesen vermutlich noch glimpflich ausgehen, die Pension scheint gerettet. Bei Steuerhinterziehung von Beamten – auch im Ruhestand – verstehen die Disziplinargerichte allerdings grundsätzlich kein Pardon: Gegen einen aktiven Beamten wurde nach einem Disziplinarverfahren wegen Steuerhinterziehung die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Pharmazieoberrates der Besoldungsgruppe A 14 vom VG Ansbach (13.03.2009 Aktenzeichen AN 13b D 08.01323) gebilligt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Fall einer Steuerhinterziehung über zehn Veranlagungsjahre in Höhe von insgesamt 25.000,- DM durch einen Betriebsprüfer von der Höchstmaßnahme (Entlassung aus dem Dienst) nur deshalb abgesehen, weil der dortige Beamte Selbstanzeige (§ 371 AO) erstattet hatte (Urteil vom 12. November 2001 – 15 d A 5014/99.0 -, zit. nach Juris).

Das VG München (vom 19.05.2008 Aktenzeichen M 19 D 07.5464) hat gegen einen pensionierten Beamten wegen des Dienstvergehens der Steuerhinterziehung auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung der Ruhestandsbezüge erkannt. Dem Ruhestandsbeamten wurden 75 rechtlich selbstständige Fälle der Steuerhinterziehung in jeweils einem besonders schweren Fall nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 AO, 25 Abs. 2, 53 StGB sowie 19 rechtlich selbstständige Fälle der Bestechung nach §§ 334 Abs. 1, 53 StGB vorgeworfen. Das ergab eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, gebildet aus Einzelstrafen von je sechs Monaten für Steuerhinterziehung und von je drei Monaten für Bestechung. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Das muß nicht so kommen, bei der Steuer-CD sind aber schnelle Reaktionen gefragt. Wir arbeiten übringens im Bereich des Disziplinarrechts ausschließlich mit Strafverteidigern und Steuerstrafverteidigern bekannter Kanzleien zusammen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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