Beförderungsrangliste verstößt gegen Bestenauslese: BVerwG vom 30.06.2011 – 2 C 19.10

Eigentlich ist es ja klar: Die im öffentlichen Dienst verbreiteten Ranglisten für Beförderungen von Beamten verstoßen gegen die grundgesetzlich vorgeschriebene Bestenauslese. Als ich zum ersten Mal davon hörte, wie in vielen Dienststellen (u.a. bei der Polizei, Feuerwehr, aber auch Wissenschaft) Beförderungen vorgenommen werden, konnte ich es kaum glauben. Bisher war ich der Meinung, es werde immer nach Parteibuch befördert. Scherz beiseite: Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die offensichtlich rechtswidrige Praxis in einigen Bereichen des öffentlichen Dienstes, Beförderungsstellen für Beamte nach Rangliste zu vergeben, als Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 32 Grundgesetz) eingeordnet. Dafür braucht man allerdings nicht viel Phantasie. Nach dem Grundsatz der Bestenauslese hat der Dienstherr seine (oder die Dienstfrau ihre) Entscheidung ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehung zu treffen.

Geklagt hatte ein Zollbeamter, der sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste zur Besoldungsgruppe A 10 bei der Bundeszollverwaltung wendete. Seine Klage hatte aufgrund der klaren Rechtslage auch in den Vorinstanzen Erfolg.

Die vom Bundesverwaltungsgericht geprüfte bundesweit geführten Beförderungsrangliste der Zollverwaltung, auf der der Kläger immerhin Platz 864 belegte, widersprach den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes gleich in mehrfacher Hinsicht. Die bei der Zollverwaltung angewendete Regelung stellte nämlich ohne weitere Differenzierung auf die Gesamtnote der Regelbeurteilung ab und beruhte damit auf einem schematischen Auswahlkriterium. Frauen und Schwerbehinderte wurden danach in einer mit den Vorgaben des Leistungsgrundsatzes unvereinbaren Weise bevorzugt. Das Auswahlverfahren verfehlte aber nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ingesamt seinen Zweck, weil der Beamte dabei in ein höheres Statusamt befördert wird, ohne dass sich sein Aufgabenbereich ändert.

BVerwG,  Urteil vom 30. Juni 2011 Aktenzeichen 2 C 19.10, Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

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