Feuerwehrbeamte in NRW haben Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich auf der Grundlage von Treu und Glauben, wenn der Dienstherr den Beamten zur Leistung von Mehrarbeit im Sinne von Zuvielarbeit über die rechtlich vorgegebene regelmäßige Dienstzeit hinaus herangezogen hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit im Sinne des § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW erfüllt waren, so das Oberverwaltungsgericht in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung aus Mai 2009. Ein weitergehendes „treuwidriges“ Verhalten des Dienstherrn ist in diesem Zusammenhang nicht Anspruchsvoraussetzung.

Übergangsfristen sind nicht einzuräumen; der Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich besteht bereits für die Zeit ab Januar 2002.

OVG NRW vom 7.5.2009 – 1 A 2652/07

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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