Ein angestellter LKW – Fahrer hatte einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.09.2007. Mündlich war ihm vom unmittelbaren Vorgesetzten sowie dem Abteilungsleiter mitgeteilt worden, dass sich das Arbeitsverhältnis um sechs Monate verlängern würde; dies sei von der Personalstelle abgesegnet. Zudem war der Kläger bis Weihnachten 2007 in die Dienstpläne aufgenommen worden.

Der Arbeitgeber war allerdings der Auffassung, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt war. Der Mann erhob Entfristungsklage mit dem Ziel, die Befristungsabrede als hinfällig und gegenstandslos zu betrachten. Dem ist das LAG Mainz (Az. 10 Sa 116/08) aber nicht gefolgt.

Nach Auffassung des Gerichts waren die Vorgesetzten hier nicht befugt, entsprechende Zusagen abzugeben. Zur vorgeblichen Zusage der Personalabteilung konnte der Kläger jedoch nichts vortragen.

Auch aus der Einteilung in den Dienstplan bis zum Jahresende 2007 kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts keine Ansprüche auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses herleiten. Die Dienstplaneinteilung, die nicht mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen Bevollmächtigten erfolgt sein muss, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass ein bevollmächtigter Vertreter des Arbeitgebers eine verbindliche Verlängerungsentscheidung tatsächlich getroffen hat.

Merke: Wer schreibt, der bleibt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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