wenn er per E-Mail dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. Nach § 102 BetrVG kann der Betriebsrat Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung erheben. Das Gesetz fordert in diesem Fall in Absatz 2: “so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.” Nach § 102 Absatz 3 BetrVG kann der Betriebsrat “innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn …” er die Gründe des darauf folgenden Widerspruchskatalogs beachtet. Eigentlich kann man schon darüber diskutieren, ob das Schriftformerfordernis des Absatz 2 (für die Geltendmachung von Bedenken) auch für den Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG gilt (der Wortlaut gibt dafür eigentlich nichts her).

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Beschluss vom 16.03.2004 – Aktenzeichen 4 Ga 43/04) allerdings meint nach dem Leitsatz in JurPC:

Ein vom Betriebsrat per E-Mail erhobener Widerspruch erfüllt nicht die Formvoraussetzungen, die nach dem analog anzuwendenden § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eingehalten werden müssen. Nach dieser Vorschrift ist beim Widerspruch die eigenhändige Unterschrift eines Betriebsratsmitglieds erforderlich.

Betriebsräte sollten daher sicherheitshalber den Widerspruch mit normaler Hauspost erledigen, am besten gegen Eingangsquittung. Das Telefax ist nämlich im Hinblick auf das Schriftformgebot auch nicht unproblematisch, auch wenn das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf die Regelung in § 99 BetrVG bei der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ein Telefax hat ausreichen lassen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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