Neuigkeiten aus dem Arbeitsrecht zum Thema Kurzarbeit. Wenn der Betriebsrat einen Initiativantrag auf Kurzarbeit gestellt hat, darf der Arbeitgeber erst mal keine betriebsbedingte Kündigunge aussprechen. Das entschied das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (Beschluß vom 25.11.2009 12 BV Ga 1204/09) auf einen Antrag der  Rechtsanwälte und Notare Sieling Winter Dette Nacken (SWDN) aus Bremen. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven setzte eine Frist von zwei Monaten, in denen keine Kündigungen ausgesprochen werden dürfen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 25.11.2009 zum Aktenzeichen 12 BV Ga 1204/09 lautet wie folgt:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ……… zu kündigen.

a) bis über den Antrag des Betriebsrates zur Herabsetzung der tariflichen Arbeitszeit von 35 auf 32 Wochenstunden, ggf. in einer tariflichen Einigungsstelle, entschieden worden ist, und

b) bis das Landesarbeitsgericht Bremen in dem Verfahren 2 TaBV 32/09 über den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2009 zum Aktenzeichen 1 BV 111/09 rechtskräftig den Antrag des Betriebsrates auf Einsetzung der Einigungsstelle auf Verlängerung der Kurzarbeit abgelehnt hat, oder im Falle der Einsetzung der Einigungsstelle,  bis die Einigungsstelle über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Kurzarbeit vom 01.11. 09 bis 30.04.2010 abschließend entschieden hat, jedoch längstens bis zum 21.01.2010.

2. Der Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,00 angedroht.

3. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gefunden auf der Webseite der Kollegen von SWDN in Bremen.

Die Entscheidung wirdder Diskussion um den Vorrang von Kurzarbeit bei betriebsbedingter Kündigung neue Nahrung geben. Jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat seine Iniativrecht aus § 87 BetrVG zur Einführung von Kurzarbeit geltend gemacht hat, muss das Ergebnis des Mitbestimmungsverfahrens abgewartet werden. Sonst droht die Unwirksamkeit der gleichwohl ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht durch einstweilige Verfügung sichern lassen, auch gegen vollendete Tatsachen, wie das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven zeigt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.