Betriebsratswahl: Rechtsberatung für den Wahlvorstand durch Anwalt?

Die Aufgabe des Wahlvorstands ist kompliziert und fehlerträchtig, fast jede Betriebsratswahl ist anfechtbar. Eine umsichtiger Wahlvorstand stellt sich daher rechtzeitig die Frage, ob und wie er einen entsprechend versierten Rechtsanwalt bei Fragen oder vor wichtigen Beschlussfassungen (z.B. einer Zurückweisung einer Vorschlagsliste) beauftragen kann.

Ein Wahlvorstand muß nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 11.11.2009 Aktenzeichen 7 ABR 26/08) vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, sofern es bei der Beratung nicht um die Einleitung oder Vertretung in einem Beschlussverfahren geht (z.B. wenn die Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung abgebrochen werden soll oder ein ein Wahlanfechtungsverfahren angestrengt wird). Wird der Anwalt nur zur Beratung (Fragen, Gutachten etc.) hinzugezogen, muß vorher eine Einigung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG erzielt werden oder bei fehlender Einigung die Zustimmung des Arbeitgebers durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden sein.

Ein Rechtsanwalt hatte in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall für die Prüfung und schriftliche Beantwortung einer konkreten Anfrage des Wahlvorstands zu dem Problemkreis „Wahlvorschläge“ insgesamt 50 Minuten aufgewandt, ausserdem auf Wunsch des Wahlvorstands Muster in beschreibbare Word-Dokumente umgesetzt und eine Anfrage des Wahlvorstands über die „Einspruchsfrist Wählerlisten“ schriftlich beantwortet.

Bei diesen anwaltlichen Tätigkeiten handelt es sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts um Beratungstätigkeiten über konkrete, aktuelle Fragen, die sich dem Wahlvorstand im laufenden Wahlverfahren gestellt haben. Der Rechtsanwalt sei damit außerhalb eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens tätig geworden. Seine Gebührenforderung lasse sich somit nicht allein auf § 20 Abs. 3 BetrVG stützen, sondern ist an den besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG zu messen. Die Tragung der Anwaltskosten durch den Arbeitgeber setze damit eine nähere Vereinbarung des Wahlvorstands mit der Arbeitgeberin über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes voraus (BAG vom 11.11.2009 Aktenzeichen 7 ABR 26/08).

Die Beratung des Wahlvorstands durch einen Rechtsanwalt kann allerdings dann nach § 20 Abs. 3 BetrVG erforderlich sein, wenn es um Rechtsverstöße durch den Arbeitgeber geht oder die anwaltliche Beratung gesucht wird, um zu klären, ob ein Beschlussverfahren durchgeführt werden soll. Dann liegt nämlich keine Sachverständigentätigkeit vor.

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt darf natürlich eine fehlende Schulung des Wahlvorstands nicht ersetzen. Zunächst muß der Wahlvorstand ausserdem selbst versuchen, die Rechtsfrage zu lösen, z.B. durch Lesen einschlägiger Kommentare zum Betriebsverfassungsrecht oder Wahlhilfen zur Betriebsratswahl. Auch wenn der Arbeitgeber selbst eine Rechtsabteilung unterhält, wird man jedenfalls dann, wenn kein Interessenkonflikt auf Arbeitgeberseite vorliegt, dem Wahlvorstand raten müssen, zunächst die Rechtsabteilung zu kontaktieren. Wenn diese Maßnahmen keine Klärung bringen oder Zweifel bleiben, wird ein vernünftiger Arbeitgeber eine Hinzuziehung eines im Betriebsverfassungsrecht versierten Anwaltes durch den Wahlvorstand nicht widersprechen. Eine Wahlanfechtung ist in jedem Fall die teurere Alternative.

Wie der Wahlvorstand rechtssicher einen Rechtsanwalt beauftragt, wenn er eine Beratung benötigt und der Anwalt dann auch seine Kosten erstattet bekommt, können Sie auf den Seiten des Bund-Verlages zur Betriebsratswahl 2014 nachlesen (Autor Rechtsanwalt Felser).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Experte auf Betriebsratswahl2014.de

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