Strafbare verbotene Eigenmacht und Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Personalchef der Dresdner Bank? Es sieht ganz danach aus. Der Betriebsrat der Dresdner Bank Ruhr und Westfalen kann die 1.300 Belegschaftsmitglieder in 60 verschiedenen Standorten im Ruhrgebiet, Münsterland und Südwestfalen nicht mehr über einen E-Mail-Verteiler informieren, berichtet Verdi in einer Presseinformation von heute. Der Leiter der Personalabteilung der Dresdner Bank für Nordrhein-Westfalen, Direktor Holger Goray, teilte dem Betriebsrat mit, dass mit „sofortiger Wirkung“ die Berechtigung, E-Mails an alle Mitarbeiter zu versenden, gelöscht worden ist. Das bankeigene elektronische Netz sein angesichts der weit verzweigten Unternehmensstruktur die einzige Möglichkeit für die Arbeitnehmervertretung, mit den Angestellten schnell und flächendeckend zu kommunizieren, berichtet Verdi.

Das Bundesvorstandmitglied Uwe Foullong nannte das Abschalten der Sendeberechtigung einen „schwerwiegenden Eingriff“ in das Betriebsverfassungsgesetz. „In einem demokratischen Land kann keine Unternehmensleitung als Zensor bestimmen, was die Beschäftigten lesen“, sagte Foullong. Das ver.di-Vorstandsmitglied forderte die Dresdner Bank auf, die „brutale Verhinderung der Betriebsratsarbeit“ sofort einzustellen.

Die Dresdner Bank begründet die Zensurmaßnahme mit dem Vorwurf, der Betriebsrat habe über seinen Verteiler „gewerkschaftliche Publikationen“ in Umlauf gebracht. Deshalb solle der Betriebsrat künftig seine Informationen für die Belegschaft dem Leiter der Personalabteilung vorlegen. Von dort werde dann gegebenenfalls eine „entsprechende Verteilung“ erfolgen.

ver.di erklärte, die Verbreitung gewerkschaftlicher Informationen sei zulässig, wenn die Neutralitätspflicht des Betriebsrats (kein Aufruf zum Arbeitskampf, keine Mitgliederwerbung) nicht verletzt wird. Daran habe sich der Betriebsrat orientiert.

Arbeitsrechtler wissen, dass selbst das dahinstehen kann. Nach der Rechtsprechung stellt die eigenmächtige Abschaltung des E-Mailzugangs nämlich in jedem Fall eine (strafbare) verbotene Eigenmacht und Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Der Arbeitgeber muss – selbst bei Verstößen des Betriebsrats – vor dem Arbeitsgericht vorgehen und darf den E-Mail-Zugang nicht einfach eigenmächtig abschalten. Und zwar nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob er überhaupt verpflichtet wäre, diesen einzurichten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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