Nach der Wählerliste droht dem Wahlvorstand mit dem Wahlausschreiben die nächste Fehlerquelle bei der Betriebsratswahl. Ein häufiger Wahlmangel, der zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führt, ist die ungenügende Bekanntmachung der Wählerliste. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WO erlässt der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WO eingeleitet. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WO ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. In einem Betrieb mit vielen Betriebsstätten in Deutschland muss grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 WO-BetrVG). Andernfalls ist die Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar (so BAG vom 05.05.2004 – 7 ABR 44/03). Das Bundesarbeitsgericht sah sich auch zu dem Hinweis veranlasst, dass das Argument, dass der Abdruck des Wahlausschreiben s in einer Betriebsstätte von Unbefugten entfernt oder verunstaltet werden könnte und der Wahlvorstand ggf. dafür Sorge tragen müsste, dass ein immer wieder ein Abdruck des Wahlausschreiben s ausgehängt werden müsse, es nicht rechtfertigt, von vornherein von einem Aushang abzusehen und dadurch einen Teil der Wahlberechtigten bei der Ausübung ihres Wahlrechts zu behindern. Der Wahlvorstand müsse vielmehr Vorkehrungen treffen, um Beschädigungen an den Aushängen vorzubeugen und durch Nachfragen bei Mitarbeitern in den einzelnen Betriebsstätten in Erfahrung bringen können, ob sich der jeweilige Abdruck des Wahlausschreiben s noch in ordnungsgemäßem Zustand befand. Das bedeutet,dass der Wahlvorstand nicht nur den ordnungsgemäßen Aushang des Wahlausschreiben s diokumentieren muß, sondern auch regelmäßig kontrollieren muß, ob das Wahlausschreiben noch hängt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO ist die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ausschließlich in elektronischer Form nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (dazu BAG vom 21.1.2009, 7 ABR 65/07, Volltext).

Jeder Wahlvorstand kann bei Fragen, die nicht durch einen Blick in den Däubler/Kittner/Klebe/Schneider BetrVG-Kommentar geklärt werden können, auch unsere Hotline nutzen, die wir extra für die Betriebsratswahl 2010 eingerichtet haben (02232/945040-10 Frau Raddatz). Die Kosten für eine Beratung des Wahlvorstand trägt nach § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber. Eine schnelle und qualifizierte Rechtsauskunft durch mit Betriebsratswahlen erfahrene Anwälte ist deutliche billiger als eine Neuwahl. Rechtsanwalt Felser hat selbst drei Betriebsratswahlen und drei Personalratswahlen als Wahlvorstand so organisiert, dass eine Anfechtung der Wahl ausblieb.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwält
Experte auf Betriebsratswahl2010.de

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