Nach § 20 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trägt der Chef die Kosten der Betriebsratswahl und damit des Wahlvorstands. Allerdings muss auch der Wahlvorstand bei den Anwaltskosten bestimmte Regeln einhalten.

Der Wahlvorstand in einem Betrieb mit 35 Arbeitnehmern hatte einen Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Schulung zur Betriebsratswahl beauftragt. Ausserdem beriet der Anwalt den Wahlvorstand bei Zweifelsfragen, die während der Betriebsratswahl auftraten. Für die eintätige Schulung sowie die Beratung des Wahlvorstandes berechtete der Anwalt dem Arbeitgeber über 3.804,80 Euro (Stundensatz 250 Euro). Das LAG Frankfurt wies den Antrag des Anwaltes zurück, weil zur Wahlvorstandsschulung kein ordnungsgemäßer Beschluß vorlag und die Beratungstätigkeit ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erfolgt war. Ein Rechtsanwalt, der vom Wahlvorstand zur Beratung über Wahlfragen hinzugezogen wird, werde als Sachverständiger im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die dabei entstehenden Kosten seien nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG erstattungsfähig. Dazu hätte es einer nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung bedurft.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.12.2007 – 9 TaBV 153/07

Wie man es richtig macht, wenn man als Wahlvorstand einen Rechtsanwalt beauftragen will, können Sie auf den Seiten des Bund-Verlags zur Betriebsratswahl 2014 nachlesen (Autor Rechtsanwalt Felser).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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