Abmeldung des Betriebsratsmitglieds: Bundesarbeitsgericht lockert weiter auf

Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 29. Juni 2011 – 7 ABR 135/09) hat die Abmeldepflichten von Betriebsratsmitgliedern weiter aufgelockert. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG kann das Betriebsratsmitglied für erforderliche Betriebsratstätigkeit Arbeitsbefreiung verlangen. Damit der Arbeitgeber planen kann, muss das Betriebsratsmitglied sich ordnungsgemäß abmelden. Nachdem das Bundesarbeitsgericht im Beschluß vom 13. Mai 1997 – 1 ABR 2/97 die früher verlangte stichwortartige Angabe des Anlasses für die Arbeitsbefreiung nicht mehr als erforderlich ansah, führt das BAG in seinem neusten Beschluß die Kontrollrechte des Arbeitgebers weiter zurück.  Nach der neuen Rechtslage besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls, so das Bundesarbeitsgericht. Dazu gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, ist es allerdings verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.

Anmerkung: Der Beschluß individualisiert die Abmeldepflichten. Wer seine Arbeit auch sonst selbst einteilen kann, muß sich nicht wie in der Schule vorher abmelden. Die Rechte des Arbeitgebers werden dadurch gewahrt, daß er im Nachhinein die Dauer der Betriebsratstätigkeit erfährt und bei Zweifeln an der Erforderlichkeit auch auf „Plausibilität“ prüfen kann. Für Betriebsratsmitglieder, die sich nur nach Regelung einer Vertretung vom Arbeitsplatz entfernen können (Bandarbeit, Kundenschalter, Lokführer 😉 etc.), müssen dies natürlich nach wie vor planen und die Arbeitsbefreiung rechtzeitig anzeigen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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