das bestätigte das Bundessozialgericht (Urteil vom 27.09.2007- Aktenzeichen B 12 R 12/06 R). Nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind rentenversicherungspflichtig sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige, also Selbstständige mit regelmäßig nur einem Auftraggeber und keinen eigenen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern. Die Besonderheit im Falle der klagenden Aerobictrainerin bestand aber darin, dass sie für mehrere Fitnessstudios arbeitete und demnach nicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig war. Allerdings ordnete das Bundessozialgericht sie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als „Lehrerin“ im Sinne des § 2 Nr. 1 SGB VI ein, die per se, das heisst gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist. Die Versicherungspflicht für Lehrer gilt nach dem Gesetz unabhängig von der Zahl ihrer Auftraggeber. Das Bundessozialgericht verwies zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz, da nicht geklärt war, ob die Trainerin nicht nur geringfügig beschäftigt war. Dann könnte sie noch mal Glück gehabt haben. Sonst drohen der Trainerin Nachzahlungen in Höhe des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages für die letzten vier Jahre. Ausnahme: Sie war scheinselbständig. Dann haftet das jeweilige Fitnessstudio.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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