BAG: Urlaubsabgeltung für Resturlaub nach Krankheit verfällt nach 15 Monaten

Rolle rückwärts des Bundesarbeitsgerichts bei der Urlaubsabgeltung wegen Resturlaub der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte: Nachdem der EuGH am 22.11.2011 in Sachen „Schulte“ deutlich gemacht hatte, daß die EU-Urlaubsrichtlinie nationalen Vorschriften (Gesetze, Tarifverträge) nicht entgegensteht, die eine angemessene Begrenzung des Urlaubsanspruchs vorsehen, wenn dieser wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, hat das Bundesarbeitsgericht jetzt (BAG vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10) eine Kehrwende vollzogen und den Urlaubsanspruch durch eine europarechtskonforme Auslegung generell auf 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs begrenzt. Gegenüber der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die einen Verfall grundsätzlich drei Monate nach Ende des Urlaubsjahrs vorsieht, verbessert sich die Rechtslage gegenüber der Situation vor dem EuGH-Urteil in Sachen „Schultz-Hoff“ (EuGH, Urteil vom 20.01.2009) zwar um 12 Monate. Arbeitgeber dürfen aber aufatmen, begrenzt doch das Urteil das Risiko der nachträglichen Inanspruchnahme auf weniger als die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Ein wenig überraschend ist das Urteil des Bundesarbeitsgericht für alle Seiten. Zum einen verbietet der EuGH die Auslegung nationaler Vorschriften entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut (keine Auslegung contra legem, vgl. z. B. EuGH v. 4.7.2006, C-212/04 – Adeneler). § 7 BUrlG lässt aber für eine Auslegung keinen Spielraum. Man darf daher darauf gespannt sein, wie das Bundesarbeitsgericht das gewünschte Ergebnis begründet (bisher liegt nur die Pressemitteilung vor) und ob diese Auslegung ggf. vor dem EuGH Bestand haben wird. Zum anderen wird in deutschen Urteilen übergangen, daß z.B. der Ausgleichszeitraum im Arbeitszeitgesetz der EU-Richtlinie widerspricht (vgl. dazu Schubert/Jerchel S. 2 unter 3.).

Man darf gespannt sein, ob das Bundesarbeitsgericht so weitgehende europarechtskonforme Auslegungen auch bei anderen Gesetzen vornimmt, die von EU-Richtlinien zu Lasten der Arbeitnehmer abweichen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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