Dienstwagen und Kündigung: Entzug nur gegen Entschädigung

Wer als Arbeitnehmer im Vertrieb, als Führungskraft oder Geschäftsführer beschäftigt wird, erhält vom Unternehmen häufig einen Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung. Die private Nutzung wird versteuert, der Dienstwagen ist Gehaltsbestandteil und wird bei Verhandlungen in der Praxis auch so betrachtet. Bei einer Kündigung wird der Dienstwagen gerne als Druckmittel eingesetzt: Das Unternehmen entzieht dem Betroffenen nach Kündigung und Freistellung den Dienstwagen mit sofortiger Wirkung. Von einem Augenblick auf den anderen steht der Beschäftigte ohne Fahrzeug da, häufig auch die Familie des Arbeitnehmers oder Geschäftsführers. Arbeitsvertrag, Anstellungsvertrag oder Car Policy bzw. Dienstwagenregelungen sehen diese Möglichkeit im Regelfall auch vor. Das Bundesarbeitsgericht hält derartige Klauseln und Regelungen grundsätzlich auch für wirksam. Also Entzug des Dienstafhrzeugs hinnehmen und zu Fuss gehen, Mietwagen nehmen für Einkauf und sonstige Fahrten?

Zum Glück hat sich das Bundesarbeitsgericht noch einmal eines Besseren besonnen und prüft im Rahmen des billigen Ermessen (Direktionsrecht), ob der Entzug unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen auch zu Recht erfolgt.

„Neben der Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB, denn die Erklärung des Widerrufs stellt eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen (BAG 20. April 2011 – 5 AZR 191/10 – Rn. 20, AP BGB § 308 Nr. 9 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 12).“, so das Bundesarbeitsgericht.

Im Regelfall wird diese Prüfung zugunsten des Arbeitnehmers oder Geschäftsführers ausgehen, wenn private Nutzung vereinbart wurde und diese mit dem Gehalt versteuert werden muss.

„Die Beklagte hat das Widerrufsrecht im Streitfall nicht wirksam ausgeübt und damit eine gegenüber der Klägerin bestehende Vertragspflicht verletzt.

Ausgehend von den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklagte ihr Widerrufsrecht im Streitfall unbillig ausgeübt. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Gesamtbewertung der beiderseitigen Interessen ein überwiegendes Interesse der Klägerin, das Fahrzeug bis zum Ende des Monats Juni 2009 nutzen zu dürfen, bejaht. Über den Umstand hinaus, dass die Beklagte einen Dienstwagen generell nur ihren Außendienstmitarbeitern vorrangig zum Besuch bei Kundenunternehmen zur Verfügung stellt, hat diese keine Gründe vorgetragen, warum sie unmittelbar nach der Eigenkündigung der Klägerin das Fahrzeug zurückgefordert hat. Dieses war jedoch deren einziger Pkw. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die steuerrechtliche Lage berücksichtigt. Hiernach war die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private, mit 277,00 Euro bewertete Nutzung für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Damit führte der Entzug des Pkw nicht nur zum Nutzungsausfall, sondern darüber hinaus zu einer spürbaren Minderung ihres Nettoeinkommens. Im Ergebnis hatte ihre Eigenkündigung die Kürzung der laufenden Bezüge zur Folge. Das Interesse der Klägerin, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können, überwiegt das abstrakte Interesse der Beklagten am sofortigen Entzug des Dienstwagens.“

(so BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 651/10 –, juris)

Der Arbeitnehmer kann per einstweiliger Verfügung versuchen, den Dienstwagen wieder zur Verfügung gestellt zu bekommen. Bei langen Kündigungsfristen könnte das gelingen, bei kurzen Kündigungsfristen kommt die gerichtliche Entscheidung oft zu spät. Häufig bleibt es also dabei, dass der Dienstwagen nicht mehr privat genutzt werden kann.

Der Betroffene wird dadurch aber nicht rechtlos gestellt. Er kann nach der Rechtsprechung nämlich Schadensersatz verlangen für den Entzug der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs:

„Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.“

(so BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 651/10 –, juris)

Der Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer ist dann so zu stellen, als ob er das Fahrzeug privat hätte nutzen können. Allerdings kann weder der Satz nach der ADAC Tabelle noch die Kosten eines gleichwertigen Mietwagen verlangt werden. Vielmehr steht dem Betroffenen Nutzungsausfallentschädigung zu. Er ist

„… so zu stellen, wie sie/er stehen würde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt (BAG 27. Mai 1999 – 8 AZR 415/98 – BAGE 91, 379; 19. Dezember 2006 – 9 AZR 294/06 – Rn. 43 mwN, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17).“

(so BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 651/10 –, juris)

Der Anspruch ist zu verzinsen. Bei Entzug des Dienstfahrzeugs sollten betroffene Arbeitnehmer und Geschäftsführer sofort einen Anwalt aufsuchen. Nicht selten kann durch eine schnelle Reaktion der Entzug rückgängig gemacht werden. Bei Geschäftsführern jedenfalls muss der Arbeitgeber bei rechtswidrigem Entzug auch die Kosten eines Rechtsstreits tragen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Der Autor wird als Arbeitsrechtsexperte im WDR und von Bild.de regelmäßig interviewt und zitiert. Daneben wird Rechtsanwalt Felser in Beiträgen u.a. in der Süddeutschen Zeitung, Frankfurter Allgemeinen Zeitung F.A.Z, WELT, Capital, Focus und Spiegel/Managermagazin sowie zahlreichen anderen Zeitschriften zitiert.

Mehr zu Freistellung und Suspendierung im Fachbeitrag des Autors:

Michael Felser, Suspendierung von Arbeitnehmern, Arbeitsrecht im Betrieb 2006, 74-82 (Volltext)

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.