Hitzefrei im Job?

Hitzefrei für alle Arbeitnehmer ab 14 Uhr dank unserer Arbeitsministerin Frau von der Leyen? Mit dieser Nachricht zum Thema „Hitzefrei im Büro und am Arbeitsplatz“ hat der „Postillion“ für Schweißausbrüche bei Unternehmern und Ministerialen gesorgt. Richtig ist dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, ihre Gesundheit im Job aufs Spiel zu setzen – auch nicht bei Sommerhitze, für die der Arbeitgeber an sich nichts kann. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen, unabhängig davon, ob er die Grundursache beeinflussen kann.

Nach § 618 BGB hat der Unternehmer die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Gesundheit und Leben zu schützen. Tut er das nicht, kann der Arbeitnehmer nicht nur Schadensersatz verlangen (z.B. bei Hitzeschlag, Kreislaufzusammenbruch oder „Sonnenstich“). Soweit muss ein Arbeitnehmer es nicht kommen lassen. Um Schäden zu vermeiden, steht Arbeitnehmern bei bestimmten Umständen das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitskraft zu, dass zur Arbeitsverweigerung berechtigt. Hitzefrei ist zwar das letzte Mittel, aber nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Da Arbeitnehmer Hitze individuell unterschiedlich verkraften (jüngere und gesunde Arbeitnehmer besser, ältere und gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer oder auch Schwangere und Jugendliche schlechter), ist hier ein individueller Maßstab anzusetzen. Wer keine andere Möglichkeit mehr sieht, seine Gesundheit gegen Hitze am Arbeitsplatz zu schützen, sollte in jedem Fall seinen Arzt aufsuchen und sich dies attestieren lassen bzw. um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachsuchen. Vorher ist allerdings dem Chef die Möglichkeit einzuräumen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Hitze am Arbeitsplatz auf ein erträgliches Maß zu reduzieren, z.B. durch Bürowechsel, Zusatzpausen, Beschattung oder Kühlung, Arbeitszeitverlegung u.a.

Für alle Arbeitnehmer unabhängig vom Gesundheitszustand gilt die typisierende Arbeitsstättenregel A 3,5. Diese sieht vor, dass an Arbeitsplätzen mit über 35 Grad Raumtemperatur nicht mehr gearbeitet werden darf. Es kommt also nicht auf die Außentemperatur an wie beim „Hitzefrei“ in der Schule. Entscheidend ist die Messung am Arbeitsplatz.

„Die Lufttemperatur wird mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius [°C] gemessen, dessen Messgenauigkeit +/-0,5 °C betragen soll. Die Messung erfolgt nach Erfordernis stündlich an Arbeitsplätzen für sitzende Tätigkeit in einer Höhe von 0,6 m und bei stehender Tätigkeit in einer Höhe von 1,1 m über dem Fußboden.“

so die Arbeitsstättenregel.

Bei Sommerhitze ab 26 Grad Aussentemperatur gelten besondere Vorschriften. Ab 30 Grad am Arbeitsplatz muss der Chef sich was einfallen lassen, ab 26 Grad am Arbeitsplatz soll er Maßnahmen treffen, um die Beschäftigten zu schützen. Die „Sollvorschrift“ erhöht das Maß an die Sorgfalt, was sich im Schadensfall nachteilig für den Chef auswirken kann, wenn er gar nichts unternommen hat. Eine Prüfung und Dokumentation eventueller Maßnahmen ist daher schon ab 26 Grad Arbeitsplatztemperatur anzuraten. Dabei muss auch auf besondere Beschäftigtengruppen besondere Rücksicht genommen werden. Die Arbeitsstättenregel sagt dazu:

„4.4 Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C

(1) Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen, z. B. nach Tabelle 4, ergriffen werden. In Einzelfällen kann

das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z. B.:

– schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
– besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder
– hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.

In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.

(2) Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

 Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen

Beispielhafte Maßnahmen

a) effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
b) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
d) Lüftung in den frühen Morgenstunden
e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
f) Lockerung der Bekleidungsregelungen
g) Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)

(3) Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne

– technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),<
– organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
– persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),

 wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.“

Hitzefrei ist also auch nach der Arbeitsstättenregel das letzte Mittel um die Folgen der Sommerhitze zu lindern. Einen Anspruch auf Hitzefrei gibt es also nur, wenn der Chef keine andere Lösung findet oder anbieten kann.

Chefs, die sich gar nicht um die Hitze am Arbeitsplatz kümmern, werden trotzdem die Folgen merken. Nachweislich nimmt nämlich die Konzentration ab, aber auch die „gute Laune“, ein gerade im Kundenkontakt nicht zu unterschätzende Visitenkarte des Unternehmens. Ein kluger Chef wird daher aktiv versuchen, die Folgen der Hitze zu lindern. Die gute Laune hebt schon eine Stunde früher Feierabend oder ein Erdbeereis vom Chef am frühes Nachmittag. Oder wenn man merkt, dass den Chef das überhaupt interessiert.

Werden die Vorgaben, aber auch Möglichkeiten der Hitzerichtlinie beachtet, bleiben alles gesund, können den Sommer genießen und die Arbeit wird trotzdem erledigt.

Na, und was tut der Autor selbst? Freitag gab es eine Stunde früher Dienstschluss ohne Nacharbeit, heute gemeinsam grillen mit etwas verlängerter Pause, nachmittags Erdbeereis. Beschatten, Nachtlüftung und Ventilatoren sind selbstverständlich. Mineralwasser gibt es bei uns traditionell kostenlos.

Mehr Infos in unserem Rechtslexikon zum Stichwort „Hitzefrei für Arbeitnehmer“

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Rechtsanwalt Felser wird regelmäßig auf von ARD/WDR und anderen Medien (Bild.de, Süddeutsche Zeitung uvm) als Rechtsexperte zu arbeitsrechtlichen Themen interviewt. Er ist seit 20 Jahren als Rechtsanwalt tätig und hat vorher eine Rechtsabteilung geleitet.

(1) Süddeutsche Zeitung vom 18.07.2003: Gibt es Hitzefrei für Arbeitnehmer? Wird’s im Büro zu warm, kann der Betriebsrat einschreiten. Rechtsanwalt Felser im Interview

(2) Bild.de vom 29.06.2011: Die Hitze-Ampel fürs Büro Bei diesen Temperaturen müssen Sie nicht arbeiten. Von Guido Rosemann mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser

(3) SWR 3 vom 21.7.2006: Hitze am Arbeitsplatz. Rechtsanwalt Felser im Interview mit SWR 3 (aus Gründen des Rundfunkrechts leider nur ein Jahr online).

(4) Bild.de: Hitze-Regeln für den Job Kommt die Deo-Pflicht am Arbeitsplatz? Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser

sowie zahlreiche weitere Interviews im WDR, anderen Radiosendern und vielen Zeitschriften.

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