Kurzarbeit und Urlaub: EuGH entscheidet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet am 8.11.2012 die Frage, ob die zeitanteilige Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit bis hin zum völligen Entfall von Urlaubstagen bei Kurzarbeit Null mit den EU-Richtlinien vereinbar ist. Die Frage, ab durch Kurzarbeit der Jahresurlaub anteilig gekürzt werden kann, wird in den Rechtssachen C-229/11 und C-230/11 auf Vorlage durch das Arbeitsgericht Passau (Vorlage vom 13.4.2011 – 1 Ca 62/11) geklärt.

Die Problematik gewinnt aktuell an Bedeutung, da in Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie wieder Kurzarbeit gefahren wird oder angekündigt ist.

Bei Kurzarbeit kann nach Ansicht des Arbeitsgericht Passau der Urlaub wie bei Teilzeitbeschäftigten oder Elternzeitlern anteilig für den Zeitraum der Kurzarbeit gekürzt werden, bei Kurzarbeit „Null“ also für diese Zeit völlig entfallen. So ist auch der beklagte Arbeitgeber verfahren, er hat den beiden Arbeitnehmern den Urlaub zeitanteilig wegen Kurzarbeit gekürzt.

Unter Arbeitsrechtlern ist die Zulässigkeit einer Kürzung allerdings auch schon nach nationalem Recht umstritten, höchstrichterlich ist die Frage noch nicht entschieden. Voraussetzung für die Kürzung ist natürlich die wirksame Anordnung von Kurzarbeit.

Es liegt zwar keine veröffentlichte Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vor, der das Gericht meistens folgt, so dass spekuliert werden darf. Trotzdem ist damit zu rechnen, dass der EuGH die Kürzung nicht billigen wird. Dann werden deutsche Gerichte, zunächst also das vorlegende Arbeitsgericht in Passau, unter Beachtung der Rechtsauffassung des EuGH die Klage der Kurzarbeiter entscheiden müssen. Ist eine europarechtskonforme Auslegung des Urlaubsrechts nicht möglich (da die Kürzungsmöglichkeit umstritten ist, wird man eine Auslegungsmöglichkeit allerdings wohl bejahen müssen), haben die klagenden Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen der Urlaubskürzung.

EuGH vom 8.11.2012 – Rechtssachen C-229/11 „Heimann“ und C-230/11 „Toltschin“ zu Urlaub und Kurzarbeit

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln

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