Polizeiliche Vorladung? Besser nicht hingehen!

Polizeiliche Vorladung bekommen?  Es ist schon ärgerlich, unangenehm und beängstigend, wenn man eine polizeiliche Vorladung zu einer Vernehmung erhält. Gelegentlich geht es bei der polizeilichen Vorladung um Ordnungswidrigkeiten; oft aber um Strafrecht. Und damit hat man grundsätzlich nicht gerne etwas zu tun; egal ob die Vorladung als Zeuge oder Beschuldigter erfolgt. Die Vernehmung durch die Polizei erfolgt dann regelmäßig auch entweder als Zeuge oder als Beschuldigter. In welcher Rolle man von der Polizei vernommen werden soll, ergibt sich aus dem Anhörungs- bzw. Ladungsschreiben. In Zweifelsfragen sollte man unmittelbar nachfragen.

Keine Pflicht, nach polizeilicher Vorladung zur Vernehmung zu erscheinen

Sowohl wenn eine Vernehmung als Zeuge oder Beschuldigter vorgesehen ist,  besteht keine Verpflichtung, der polizeilichen Vorladung folgen zu leisten. Eine Verpflichtung besteht nur, wenn die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht erfolgt. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten ist eine Vorladung seltener; es wird zumeist schriftlich angehört. Die nachfolgenden Ausführungen gelten jedoch entsprechend für beide Verfahren, also sowohl für die polizeiliche Vorladung oder Anhörung.

Vernehmung als Geschädigter

Als Zeuge bietet sich allenfalls dann das Erscheinen bei der Polizei oder eine schriftliche Aussage an, wenn man selbst Geschädigter ist. Dann besteht im Rahmen der polizeilichen Vernehmung Gelegenheit den Geschehensablauf genau vorzutragen und Beweise sichern zu lassen. Dies kann später in einem Zivilverfahren auf Schadenersatz von erheblicher Bedeutung sein. Aufgrund der meist nicht vorhandenen Kenntnis über die Bedeutung einer derartigen Aussage und dem Procedere ist es aber auch für geladene Zeugen und Geschädigte sinnvoll, einen im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht versierten Rechtsanwalt vorher zu Rate zu ziehen oder zur Vernehmung mitzunehmen.

Nicht ohne meinen Anwalt – jedenfalls als Beschuldigter

Ist man aber Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, sollte immer ein entsprechend qualifizierter Rechtsanwalt konsultiert werden; und zwar so schnell wie möglich. Nur so kann der Rechtsanwalt frühzeitig entscheiden, welche Verteidigung erfolgsversprechend ist. Zuvor sollten gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Aussagen zur Sache getätigt werden. Voreilige Aussagen – auch gegenüber der als freundlich empfundenen Polizei – haben schon vielen Beschuldigten später sehr geschadet.

Vorsicht wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen

Ein alter Trick der Ermittlungsbehörden ist es, Verdächtige zunächst als Zeugen zu vernehmen, um das Aussageverweigerungsrecht zu umgehen und um die Verdächtigen zu einer Aussage – möglichst zu einer belastenden Aussage – zu verleiten. Die Tatsache, dass Sie in der Vorladung als Zeuge bezeichnet sind, bedeutet also nicht, dass Sie nicht im Visier der Staatsanwaltschaft auch für die Rolle des Beschuldigten sein könnten. Ihre Aussage kann sogar dazu führen und wird nicht selten dazu benutzt, Sie zum Beschuldigten zu machen.

Akteneinsicht nur als Rechtsanwalt

Der Anwalt wird regelmäßig zunächst die Akte einsehen und prüfen, wie der Tatverdacht hergeleitet wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Akteneinsicht nur Rechtsanwälten gestattet wird. Wer also ohne Rechtsanwalt selbst tätig wird, bekommt keine Einsicht in die Akte und weiß nicht, was die Ermittler tatsächlich in der Hand haben. Schnell hat man dann mehr preisgegeben als erforderlich und den Verdacht letztlich erhärtet, statt ihn zu widerlegen!

Einlassung immer frühzeitig mit dem Rechtsanwalt beraten

Ihr Anwalt wird dann mit Ihnen gemeinsam erörtern, ob eine Einlassung abgegeben wird, der Antrag auf Vernehmung bestimmter Zeugen gestellt oder eine Untersuchung durch einen Sachverständigen beantragt werden soll. In manchen Fällen wird es sich auch anbieten, zur Sache zu schweigen oder erst einmal zu schweigen. Häufig besteht ein Aussageverweigerungsrecht. Oft gelingt es dem Anwalt, eine Einstellung zu erreichen. Eine Hauptverhandlung vor dem Gericht mit der damit verbundenen Öffentlichkeit und psychischen Belastung kann häufig vermieden werden.

Wann die Rechtsschutzversicherung bei polizeilicher Vorladung eintritt

Dies sollten auch diejenigen berücksichtigen, denen keine Rechtsschutzversicherung zur Seite steht. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten übernimmt die Rechtsschutz-versicherung allerdings regelmäßig die mit der Einschaltung eines Anwalts verbundenen Kosten. Bei Strafsachen hilft die Rechtsschutzversicherung, wenn es um eine Tat geht, die auch fahrlässig begangen werden kann. Vorausgesetzt, das entsprechende Risiko ist auch versichert. Es bietet sich daher gerade im Verkehrsrecht, dem häufigsten Anlass einer Vernehmung an, seinen Versicherungsschutz entsprechend zu prüfen. Bei Vorsatztaten gibt es dagegen meistens Schwierigkeiten mit der Rechtsschutzversicherung.

Angaben zur Person müssen fristgerecht gemacht werden

Zu beachten ist noch, dass bei Anhörungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Angaben zur Person zwingend und fristgerecht anzugeben sind. Angaben zur Sache macht man aber wie gesagt besser nicht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl
Vertrauensanwälte des Automobilclubs Europa e.V. (ACE)
seit 1995
Polizeiliche Vorladung

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