Sperrzeit und Anrechnung der Abfindung bei Turboprämie – LSG Hessen vom 22.6.2012

Die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag mit Turboprämie kann zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld und einer Sperrzeit führen. So geschehen bei einer Betriebsratsvorsitzenden in Hessen.

Die Arbeitsagentur hatte „zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für die Zeit vom 1.Oktober 2010 bis 23. Dezember 2010, das Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage festgestellt.“, so das Landessozialgericht in Frankfurt.

Das Arbeitsverhältnis der freigestellten Betriebsratsvorsitzenden eines Unternehmens wurde durch Aufhebungsvertrag vom 30. März 2010 zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 75.060,00 Euro mit Ablauf des 30.September 2010 beendet. Sie erhielt eine Turboprämie in Höhe von zusätzlichen 1.500,00 Euro pro vollendetem Beschäftigungsjahr. Am 29. Juli 2010 meldete sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine 12-wöchige Sperrzeit und verkürzte die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes (Anrechnung der Abfindung) um 90 Tage. Zu Recht, befand das LSG Hessen. Die Betriebsrätin habe das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgegeben. Gegen die Anrechnung der Abfindung (Ruhen nach dem damals geltenden § 143 a SGB III) hatte die Beschäftigte nicht mehr geklagt.

Auch wenn im Fall der Betriebsrätin die Besonderheit bestand, daß sie wegen dieses Ehrenamtes besonderen Kündigungsschutz genoß, muß vor unüberlegten Unterschriften unter einen Aufhebungsvertrag gewarnt werden, auch wenn eine noch so dicke Zusatzprämie (bezeichnet als Rennprämie, Turboprämie o.ä.) lockt.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2012 Aktenzeichen L 7 AL 186/11, Volltext via Openjur

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