vor dem Sozialgericht, entschied das Sozialgericht Aachen (SG Aachen vom 27.11.2009 – S 6 R 217/08) – und das ist auch gut so. Wenn ein Steuerberater seinen Mandanten vor dem Sozialgericht vertreten muß, ist es vorher schon suboptimal gelaufen. Und dann sollte wenigstens ein entsprechend versierter Anwalt versuchen zu retten, was zu retten ist. Steuerberater trauen sich leider auch in sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren (Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV) eine Menge zu. Gerade beitragsrechtliche Sachverhalte übersehen Steuerberater aber häufig, nicht zuletzt im Bereich der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und der Scheinselbständigkeit. Jeder zweite Problemfall, der sich bei mir meldet, hat einen Steuerberater, der ihn auf die Problematik nicht aufmerksam gemacht hat. Die Steuerberaterin im vom Sozialgericht Aachen entschiedenen Falle meinte, seit der Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes dürfe sie auch in Statusfeststellungsverfahren auftreten. Man muß es nicht nur dürfen, sondern auch können. Großer Mut speist sich nicht selten aus der mangelnden Fähigkeit, die Gefahr zu erkennen, liebe Steuerberater.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 27.11.2009 – S 6 R 217/08

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Das Team von Scheinselbstaendigkeit.de

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