Kündigung der Ausbildung in der verlängerten Probezeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neuen Entscheidung sich mit der Frage beschäftigt, ob das Berufsausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der regelmäßigen Probezeit gekündigt werden kann, wenn im Ausbildungsvertrag eine Verlängerung der Probezeit vereinbart wurde.

Sachverhalt

Der Kläger hat mit der Beklagten KFZ Werkstatt am 01.01.2014 einen Ausbildungsvertrag geschlossen  und wollte sich zum KFZ Mechatroniker ausbilden lassen. Bis zum 30.04.2014 fehlte er aufgrund einer Erkrankung und einer Sportverletzung länger als 7 Wochen. Der Ausbilder hat ihm am 6 Mai die Kündigung erklärt. Der Auszubildenden hat sich hiergegen gerichtlich zur Wehr gesetzt. Er meinte, die Probezeit sei Ende April abgelaufen. Die Kündigung am 6. Mai daher unwirksam. Der Ausbilder berief sich hingegen auf eine Formulierung im Ausbildungsvertrag, die lautete:

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat für den Auszubildenden entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision des Ausbilders die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und sich auf die Seite des Ausbilders gestellt.

Entscheidungsgründe

Das BAG meint, auch wenn die gesetzliche Probezeit von 4 Monaten abgelaufen war, der Ausbilder berechtigt war, das Ausbildungsverhältnis aufgrund vertraglicher Verlängerung der Probezeit zu beenden.

Zur Begründung wurde auf das Interesse des Ausbilders abgestellt, der aufgrund der erheblicher Fehlzeiten keine Möglichkeit hatte, den Auszubildenden zu erproben. Das BAG sah aber zugleich auch ein äquivalentes Interesse des Auszubildenden ebenfalls die Probezeit ebenfalls zu verlängern, da er nach Ablauf der Probezeit praktisch nur aus einem wichtigen Grund kündigen kann.

Was wir meinen

Die Entscheidung ist aus Sicht der Ausbilder sicherlich erfreulich, weil sie die doch relativ kurze Erprobungsfrist von vier Monaten um Fehlzeiten des Auszubildenden erweitert. Andererseits ist es tatsächlich auch eine Chance des Auszubildenden aus dem Ausbildungsverhältnis glatt rauszukommen auch nachdem die eigentliche Probezeit abgelaufen ist.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.6.2016, 6 AZR 396/15

Boris Schenker
Rechtsanwalt

Brühl | Köln

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