LAG Rheinland-Pfalz

BAG zur Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit

Der 2. Senat des BAG hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage (gerichtliches Aktenzeichen: 2 AZR 200/06) über eine verhaltensbedingte Kündigung wegen des Surfens im Internet während der Arbeitszeit entschieden. Der Senat hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

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Veröffentlicht am: 31. Mai, 2007 von RA Michael W. Felser
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Sonderkündigungsschutz für gleichgestellte Arbeitnehmer erfordert rechtzeitige Antragstellung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 01.03.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 AZR 217/06) ausgeführt, dass die Kündigung einer einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmerin nur dann wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam ist, wenn der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde.

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Veröffentlicht am: 2. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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Ein-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer

so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.08.2006 Aktenzeichen 2 Sa 401/06). Die Parteien stritten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und um Entgeltansprüche. Die Klägerin war als Raumpflegerin tätig. „Die Klägerin ist Empfängerin von Arbeitslosengeld II. Mit Arbeitsplatzvorschlag der A. Landkreis B-Stadt (im Folgenden: A.) vom 07.04.2005 wurde der Klägerin die Tätigkeit zur …

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Veröffentlicht am: 23. November, 2006 von RA Michael W. Felser
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Kündigung wegen unterdurchschnittlicher Leistung: Low Performer

Er geisterte durch die Medien und wurde ein neues Modewort des Managementcodes: der „Low Performer“, der leistungsschwache Arbeitnehmer, dem es an „commitment“ zum Unternehmen fehlt. Dynamisch auftretende Unternehmen wollten diese daher „freisetzen“ – oder dynamischdrastischdeutsch: „entsorgen“. Dabei ist die Rechtslage eindeutig:

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Veröffentlicht am: 14. September, 2006 von RA Felser
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Kündigung und nachträgliche Klagezulassung: nach sechs Monaten und drei Wochen ist endgültig Schluß!

Im Kündigungsschutzrecht ist Eile geboten. Nach § 4 KSchG kann gegen eine Kündigung in der Regel nur binnen drei Wochen ab Erhalt der Kündigung rechtzeitig Klage erhoben werden. Wer dies unverschuldet versäumt hat, dem winkt immer noch der Rettungsanker der nachträglichen Klagezulassung nach § 5 I 1 KSchG. Allerdings muß auch hier beachtet werden, daß …

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Veröffentlicht am: 8. August, 2006 von RA Michael W. Felser
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