Urteil: Beim Blumengießen nicht die Nachbarn naß machen
Nach Auskunft des Mietervereins Hamburg habe, wie Markenpost.de unter Berufung auf dpp berichtet, der Mieter grundsätzlich das Recht auf seinem Balkon Blumentöpfe oder – kästen anzubringen.
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Veröffentlicht am: 11. Mai, 2007 von RA Michael W. Felser
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