ROLAND: Totschlagargument “Kostenminimierungspflicht” – Zurückweisung nach § 174 BGB verursacht “vermeidbare” Kosten
Die Regulierungspraxis vieler Versicherer treibt in Kündigungschutzsachen immer seltsamere Blüten. Dass viele Versicherer meinen, für die außergerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung nur dann Kosten übernehmen zu müssen, wenn das Vorgehen Erfolg hat, ist ja schon ein alter Hut. Die ROLAND scheint aber der Auffassung zu sein, jede Deckungsverweigerung in diesem Bereich mit dem Totschlagargument …
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Veröffentlicht am: 18. Dezember, 2007 von RA Michael W. Felser
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