Nein, sagt das LAG München, ist eine Einigungsstelle wegen Betriebsänderung (Interessenausgleich, Sozialplan oder Transfersozialplan) eingerichtet, so kommt eine Einschaltung eines Sachverständigen nach § 111 BetrVG (ohne Abstimmung mit Arbeitgeber) nicht mehr in Betracht. Dem Betriebsrat bleibt aber unbenommen, die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu versuchen. Diese setzte aber eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus und scheitert bei Dringlichkeit häufig wegen der zeitkritischen Formalitäten. Die Rechtslage kann man auch anders sehen. Pikant an der Entscheidung ist, dass die Geschäftsführung sich zunächst kooperativ zeigte und mit den eingeschalteten Sachverständigen kooperierte. Obwohl der Gesamtbetriebsrat beanstandete, dass die schlußendliche Weigerung des Unternehmens, die Kosten zu übernehmen, rechtsmißbräuchlich sein, befasst sich das Landesarbeitsgericht mit dieser Frage in seiner Begründung mit keinem einzigen Wort. Immerhin ließ das Landesarbeitsgericht aber – das ist fair und richtig – die Rechtsbeschwerde ans Bundesarbeitsgericht zu.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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