Arbeitsrechtslexikon

Hier finden Sie arbeitsrechtliche Begriffe von A bis Z erklärt.

 

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Abberufung

 

Die Abberufung beendet die Organstellung des Vorstandsmitgliedes (auch des Vereinsvorstands) oder Geschäftsführers und erfolgt gegenüber dem Handelsregister. Sie unterliegt außer Zuständigkeits- und Formvorschriften keinen Grenzen, insbesondere sind keine Fristen zu beachten und es ist keine Begründung erforderlich (sog. Abberufungsfreiheit).

 

Die Gesellschafter können durch die Gesellschafterversammlung die nach außen (§ 35 GmbHG) wirkende Bestellung jederzeit widerrufen. Der Geschäftsführer seinerseits kann ebenfalls jederzeit niederlegen § 38 Abs. 1 GmbHG. Der Dienstvertrag besteht davon unabhängig fort, sofern er nicht ebenfalls gekündigt wird.

 

Strenge Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, insbesondere in einer so genannten Zwei-Mann-GmbH. Auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern können sich unter dem Gesichtspunkt bestehender Treuebindungen Einschränkungen der freien Abberufbarkeit ergeben.

 

Die Abberufung des Vorstands oder Geschäftsführers ist nicht mit der Kündigung des Anstellungsvertrages zu verwechseln und unabhängig von ihr. Mit der Abberufung endet nicht notwendigerweise auch das Anstellungsverhältnis. Ebenso ist nicht zwangsläufig mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Organstellung beendet. Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vorstandsmitglieder haben insoweit eine Doppelstellung. In der Praxis sind Organstellung und Anstellungsverhältnis eng miteinander verknüpft, rechtlich sind sie jedoch klar voneinander zu unterscheiden. Das ist selbst für Juristen nicht immer einfach.

 

Auch auf den Anstellungsvertrag finden Arbeitnehmerschutzvorschriften grundsätzlich keine Anwendung. Die Beendigung ist daher unter Einhaltung der ordentlichen Frist oder bei Ablauf einer Befristung ohne Grund möglich. Lediglich bei der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist wie bei Arbeitnehmern § 626 BGB zu beachten.

 

Die Anwendung von Arbeitnehmerschutzvorschriften auf den Dienstvertrag kann sich allerdings daraus ergeben, dass der zu kündigende oder gekündigte Geschäftsführer vor seiner Bestellung Arbeitnehmer war.

 

"Ein Dienstvertrag verwandelt sich zwar bei einem (hier nicht vorliegenden) Verlust der Organstellung nicht automatisch in einen Arbeitsvertrag, weder bei einer Verschmelzung ( BAG 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 17 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 28 mwN) noch in sonstigen Fällen des Verlustes, zB bei einer Abberufung ( BAG 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 37). Die bisherige rechtliche Zuordnung eines schuldrechtlichen Vertrages zu den Vertragstypen des BGB bleibt hiervon unberührt. Das Bundesarbeitsgericht hat aber sowohl im Falle der Fusion ( BAG 22. Februar 1974 - 2 AZR 289/73 - AP ArbGG 1953 § 5 Nr. 19 = EzA ArbGG § 2 Nr. 3) als auch in sonstigen Fällen des Verlustes der Organstellung darauf hingewiesen, daß mit der Vereinbarung der Weiterbeschäftigung auf einen anderen Dienstposten das Anstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt wird. Dies gilt sogar dann, wenn dieser andere Dienstposten die Organstellung bei einer abhängigen Gesellschaft beinhaltet. Wird etwa ein bei einer Konzernobergesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer konzernabhängigen Gesellschaft bestellt, so kann der mit der Konzernobergesellschaft abgeschlossene Arbeitsvertrag nach wie vor die Rechtsgrundlage für die Geschäftsführerbestellung bei der Tochtergesellschaft sein ( BAG 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 37, zu II 1 b bb der Gründe mwN). so BAG vom 13.02.2003 - 8 AZR 654/01."

 

Da Geschäftsführer und Vorstände von Umgehungsfällen abgesehen rechtlich nicht als Arbeitnehmer angesehen werden, sind für Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis auch nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) zuständig.

 

Abberufen werden daneben Zivildienstbeauftragte, Sicherheitsbeauftragte und andere Beauftragte.

 

Verbreitet ist das Institut der Abberufung in der Selbstverwaltung, bspw. Der Studentenwerke. Auch im Hochschulrecht erfolgt die Beendigung von bestimmten Funktionen im Wege der Abberufung.

 

Die Abberufung kommt außerhalb des Arbeitsrechts auch gegen einen Wohnungsverwalter nach § 26 WEG in Betracht, gegen einen Arbeitnehmer durch die Arbeitsagentur nach § 269 SGB III, nach § 86 VwVfG bei ehrenamtlich tätigen Personen, nach § 377 SGB III die Mitglieder der Selbstverwaltung (Verwaltungsrat und Verwaltungsausschuss) der Bundesagentur. In § 44 DRiG ist die Abberufung von ehrenamtlichen Richtern geregelt. Nach § 36 KredWG kann die Bundesanstalt (BAFin) im Rahmen der Finanzaufsicht sogar zur Abberufung von Geschäftsleitern greifen. Auch das Kommunalrecht kennt die Abberufung von Mandatsträgern. Im internationalen Verkehr bedeutet die Abberufung des obersten diplomatischen Vertreters eines Staates aus einem anderen Staat den Abbruch der zwischenstaatlichen Beziehungen.

 

§§ Wichtige Rechtsgrundlagen:

 

§§ 76 – 94 Aktiengesetz (AktG)

§§ 35 – 52 GmbHG

 

>> Linktipps:

 

Ø http://www.abberufung.de

Ø http://www.kuendigung.de

Øhttp://www.anstellungsvertrag.de

 

 

 

Lexikon

 

Abberufung I Abfindung I Abfindungsklage I Abmahnung I Abwicklungsvertrag I Änderungskündigung I Altersteilzeit I Anhörung I Anstellungsvertrag I Arbeitnehmerhaftung I Arbeitsgericht I Arbeitsgerichtsprozess I Arbeitslosengeld I Arbeitslosengeld II I Arbeitnehmerüberlassung I Arbeitsunfähigkeit I Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung I Arbeitsvertrag I Arbeitszeugnis I Arzthaftung I Aufhebungsvertrag I Auflösungsvertrag I Außerordentliche Kündigung I Ausschlussfristen I Austauschkündigung I BAT I Beamtenrecht I Befristung bzw. befristeter Arbeitsvertrag I Bestellung I Betriebsänderung I Betriebsbedingte Kündigung I Betriebsrat I Betriebsratsanhörung I Betriebsratsschulung I Betriebsübergang I Betriebsvereinbarung I Bewerbungsurlaub I Bezirkspersonalrat I Bundesangestelltentarifvertrag I Dienstvereinbarung I Direktionsrecht I Druckkündigung I Eingruppierung I Eingruppierungsklage I Einigungsstelle I Entgeltfortzahlung I Entlassungsentschädigung I Erziehungsurlaub I Freistellung I Fristgemäße Kündigung I Fristlose Kündigung I Gesamtbetriebsrat I Gesamtpersonalrat I Gratifikation I Hauptpersonalrat I Insolvenz I Interessenausgleich I Karenzentschädigung I Kirchenarbeitsrecht I Konzernbetriebsrat I Krankheit I Krankheitsbedingte Kündigung I Kündigung I Kündigungsfristen I Kündigungsschutz I Kündigungsschutzgesetz I Kündigungsschutzklage I Leiharbeit I Mankohaftung I Massenentlassung I Mehrarbeit I Meldepflicht I Minijob I Mobbing I Mutterschutz I Nachteilsausgleich I Ordentliche Kündigung I Personalrat I Personenbedingte Kündigung I Pflegehaftung I Privatisierung I Probezeit I Scheinselbständigkeit I Schweigepflicht I Sozialplan I Sozialplanabfindung I Sperrzeit I Sprecherausschuss I Suspendierung I Tarifvertrag I Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst I Teilzeitarbeit I Tendenzbetrieb I Tendenzschutz I Tendenzunternehmen I TVÖD I Überstunden I Urlaub I Urlaubsantrag I Urlaubsgeld I Verdachtskündigung I Verfallfristen I Verhaltensbedingte Kündigung I Verjährung I Versetzung I Vorsorgliche Kündigung I Weihnachtsgeld I Weisungsrecht I Weiterbeschäftigung I Weiterbeschäftigungsanspruch I Wettbewerbsverbot I Wiedereinstellung I Zeugnis I Zielvereinbarung I Zwischenzeugnis

 

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