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Arbeitsrechtslexikon
AbmahnungVon einer Abmahnung spricht man, wenn der Arbeitgeber Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rügt und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfalle der Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglichen Sanktionen rechnen muss. Fehlt die Drohung, handelt es sich nur um eine Rüge, die bei einer späteren Kündigung nicht ausreicht. Die angedrohte Sanktion ist meistens die Kündigung, weil die Abmahnung häufig der Vorbereitung einer Kündigung dient. Ausreichend ist aber auch die Androhung „weitergehender Maßnahmen“ o.ä; der Arbeitgeber kann also die Form der Sanktion um Wiederholensfalle offenlassen.
Die Abmahnung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Abmahnung ist ein allgemeines Gläubigerrecht, steht also auch – was kaum bekannt ist und immer wieder Überraschung auslöst - Arbeitnehmern zu. Auch Arbeitnehmer können also den Arbeitgeber abmahnen. Die Arbeitsgerichte verlangen sogar von Arbeitnehmern vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung regelmäßig eine vorherige Abmahnung. Im Regelfall ist auch – für beide Seiten - vor jeder verhaltensbedingten ordentlichen wie Kündigung eine vorherige und gleichartige Abmahnung erforderlich.
Bei einer unberechtigten Abmahnung oder bei einem Formfehler kann der Arbeitnehmer die Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Unabhängig davon kann er verlangen, dass eine Gegendarstellung zur Personalakte genommen wird. Dieses Recht des Arbeitnehmers ergibt sich aus § 83 Abs. 2 BetrVG und § 13 BAT. Damit hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzulegen, damit kein schiefes Bild in der Personalakte entsteht. Dazu ist auch unbedingt zu raten. Diese sollte aber sehr sorgfältig und überlegt abgefasst werden, da sich bei einer hitzigen, eilfertigen oder nicht widerspruchsfreien Stellungnahme der Eindruck der Abmahnung noch verschlimmern kann. Aber auch, wenn der Arbeitnehmer zunächst nichts gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung unternimmt, kann ihm das nicht in einem späteren Kündigungsschutzprozess entgegengehalten werden. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. Im Kündigungsschutzprozess ist unabhängig davon zu prüfen, ob die in einer Abmahnung enthaltenen Vorwürfe tatsächlich gerechtfertigt waren oder nicht. Entgegen einem verbreiteten Gerücht bestehen keine Fristen, nach deren Ablauf die Abmahnung automatisch aus der Personalakte zu entfernen wäre. §§ Wichtige Rechtsgrundlagen:
§ 83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
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Lexikon
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