Arbeitsrechtslexikon

Hier finden Sie arbeitsrechtliche Begriffe von A bis Z erklärt.

 

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Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist im Prinzip eine "normale" Kündigung, verbunden mit dem Angebot des Arbeit­gebers, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Die Änderungskündigung kann als ordentliche Änderungskündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder als außerordentliche Kündigung, also regelmäßig als fristlose, ausgesprochen werden. Möglich ist auch die Kombination der außerordentlichen Änderungskündigung mit einer ordentlichen Beendigungskündigung.

Häufig stellt sich schon die Frage, ob in dem Schreiben des Arbeitgebers eine Weisung im Rahmen des Direktionsrechts oder eine Änderungskündigung zu sehen ist. Als Direktionsrecht oder Weisungsrecht bezeichnet man den Bereich des Arbeitsvertrags, den die Parteien nicht im Einzelnen festgelegt haben, sondern den der Arbeitgeber einseitig ausfüllen dar. Die richtige Einordnung der Erklärung des Arbeitgebers ist auch von erheblicher Bedeutung für die Reaktion des Arbeitnehmers. Während gegen eine Änderungskündigung innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG vorgegangen werden muss, kann eine Überschreitung des Direktionsrechts auch später noch gerichtlich geltend gemacht werden. Die Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen bedarf immer dann einer Änderungskündigung, wenn sie nicht mehr im Rahmen des Weisungsrechts möglich ist.

Steht fest, dass es sich um eine Änderungskündigung handelt, hat der Arbeitnehmer drei Möglichkeiten, darauf zu reagieren.

(1) Der Arbeitnehmer kann das in der Änderungskündigung liegende Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen oder (2) vorbehaltlos ablehnen. Bei Annahme kommt ein entsprechender Änderungsvertrag zustande und die Änderungskündigung wird hinfällig, bei endgültiger Ablehnung geht es nur noch um die in der Änderungskündigung liegende Beendigungskündigung. (3) Dem Arbeitnehmer ist jedoch im Regelfall zu der dritten, sicheren Möglichkeit zu raten: Annahme des Angebotes unter Vorbehalt. Bei einer Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbe­halt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht gemäß § 1 Abs. 2 und 3 KSchG sozialwidrig ist. Diese Erklärung muss er gegenüber dem Arbeitgeber bei der ordentlichen Änderungskündigung innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erklären. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang muss der Arbeitnehmer allerdings auch ggf.  Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich gegen die Änderung wehren will. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, wird die Änderung auch gegen seinen Willen wirksam.

Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist arbeitgeberseitig wegen hoher Anforderungen der Rechtsprechung kaum mit Aussichten auf Erfolg durchzuführen.

 

Gegen eine Änderungskündigung kann (und ggf. muss) der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

 

§§ Wichtige Rechtsgrundlagen:

 

§ 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

 

>> Linktipps:

 

Ø http://www.aenderungskuendigung.de

Ø http://www.aenderungsschutzklage.de

Ø Muster einer Annahme unter Vorbehalt [mehr hier …]

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Lexikon

 

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