Arbeitsrechtslexikon

Hier finden Sie arbeitsrechtliche Begriffe von A bis Z erklärt.

 

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Arbeitszeugnis

Spätestens am letzten Arbeitstag muss Ihr Arbeitgeber das fertige Arbeitszeugnis zur Abholung bereithalten. Das Arbeitszeugnis ist eine Holschuld des Arbeitnehmers. Ist das Zeugnis noch nicht fertig, muss Ihr Arbeitgeber es Ihnen allerdings zuschicken.

Achtung: Nach § 109 GewO muss Ihr Arbeitgeber Ihnen unaufgefordert nur ein einfaches Zeugnis ausstellen. Wenn Sie ein sog. qualifiziertes Arbeitzeugnis, dass sich auch auf Leistung und Verhalten bezieht, erhalten wollen, müssen Sie es ausdrücklich verlangen.

Das Arbeitszeugnis dient einerseits dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers, andererseits soll es dem späteren Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung durch geeignete Bewerber helfen. Im Hinblick auf den erstgenannten Gesichtspunkt muss das Arbeitszeugnis wohlwollend sein, bezüglich der zweiten Funktion aber auch der Wahrheit entsprechen.

 „Wohlwollend“ bedeutet dabei nicht, dass nur positive und für den Arbeitnehmer günstige Bewertungen in das Zeugnis aufgenommen werden dürfen. Dies widerspräche der Wahrheitspflicht. In der Praxis hat sich ein Zeugniscode (Zeugnissprache, Geheimcode) entwickelt. Zu beachten ist dabei auch, dass Auslassungen oder Relativierungen in der Regel negative Bedeutung erlangen.

Beim Zeugnis unterscheidet man zwischen Zwischenzeugnis (s. dort), einfachen Zeugnis und qualifizierten Zeugnis. Einfaches und qualifiziertes (Schluß-)Zeugnis werden bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erteilt, das Zwischenzeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses.

Im einfachen Zeugnis sind nur Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung enthalten. Dabei ist die Art der Beschäftigung so genau anzugeben, dass sich ein Dritter ein zutreffendes Bild machen kann. Im einfachen Arbeitszeugnis ist der Arbeitsplatz zu beschreiben sowie besondere Leitungsbefugnisse und Fortbildungsmaßnahmen zu erwähnen.

 Beispiel für ein einfaches Arbeitszeugnis:

 Frau/Herr Mustermann, geb am .................... in ..........................  war vom ........... bis ..............

als ............................. in unserer Firma beschäftigt.

 Frau/Herr Mustermann wurde zuletzt m Arbeitsbereich .................... als .............................. eingesetzt.

Frau/Herr Mustermann scheidet aus eigenem Wunsch aus unserer Firma aus.

 Wir wünschen Frau/Herrn Mustermann auf ihrem/seinem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute.

Ort, Datum

Unterschrift Vorgesetzter 
 

Das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus auch auf Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Nach dem Gesetz ist das qualifizierte Arbeitszeugnis aber erst “auf Verlangen” des Arbeitnehmers auszustellen. Es besteht grob untergliedert aus folgenden Teilen:

Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

- Überschrift
- Personalien
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Aufgabenbeschreibung
- Leistungsbeurteilung
- Verhaltensbeurteilung
- Abschluss
 

Der Arbeitgeber darf Dritten gegenüber auch ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers Angaben über das Arbeitsverhältnis im Wege einer Auskunft (auch telefonisch) machen. Mit negativen Auskünften drohen unseriöse Arbeitgeber schon einmal. Diese Auskünfte müssen jedoch der Wahrheit entsprechen, anderenfalls macht der Auskunftgebende sich schadenersatzpflichtig.

 Den Arbeitgeber trifft einerseits die Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer, sofern er das Zeugnis nicht fristgerecht, unrichtig oder gar nicht erteilt. Der Schaden kann im entgangenen Verdienst im Hinblick auf eine deswegen nicht erhaltene Arbeitsstelle bestehen. Allerdings ist ein solcher Anspruch wegen der Nachweisproblematik in der Praxis schwer durchzusetzen. Andererseits haftet der Arbeitgeber einem nachfolgenden Arbeitgeber nach § 826 BGB für die Wahrheit der Angaben in dem Zeugnis.

 Wird ein Zeugnis nicht oder nicht zutreffend erteilt, so kann der Arbeitnehmer deswegen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben, in dringenden Fällen (laufende Bewerbungen und Bewerbungsverfahren) auch eine einstweilige Verfügung beantragen (§§ 935, 940 ZPO)

Blogbeiträge

Eine Bewerbung mit einem gefälschten Zeugnis berechtigt den Arbeitgeber übrigens noch nach Jahren zur Anfechtung des Arbeitsvertrages (so das LAG Baden-Württemberg vom 13.10.2006 Aktenzeichen: 5 Sa 25/06)

Mythos Geheimcode: gibt es wirklich eine geheime Zeugnissprache

Chef mein Arbeitszeugnis ist zu gut – ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bonn

Links 

>>> Arbeitszeugnis.TV: Videoplattform für Infosvideos zum Thema Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis, Zeugnissprache (demnächst).

>>> Arbeitszeugnis.NET: Netzwerk für Anwälte und Personaler, die sich auf das Thema Arbeitszeugnis spezialisiert haben (demnächst).

Interviews von RA Felser zum Thema Arbeitszeugnis

Ø 28.08.2008: Süddeutsche Zeitung zum Thema "Arbeitszeugnis": Arbeitszeugnisse: "Am Kopierer war er äußerst geschickt"

Ø 24.12.2005: Berliner Kurier mit Interview Rechtsanwalt Felser zum Thema „Wenn der Ex-Chef sich rächt. Streit ums Zeugnis“

Ø 06.12.2005: Schweriner Volkszeitung mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: „Öfter Zwischenzeugnis anfordern: Wichtige Dokumentation der beruflichen Laufbahn“

Ø  17. 11.2005: Freie Presse mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser zum Thema Zwischenzeugnis "Das kann sinnvoller sein als ein paar Euro Gehaltserhöhung“ 

Ø   17.08.2005: Recht auf ein Praktikumszeugnis: Mens Health Experte RA Felser beantwortet Leseranfrage 

Ø Deutschlandfunk vom 31.05.2005 zum Thema "Arbeitszeugnis": Arbeitszeugnisse - Auf jede Formulierung kommt es an. Von Mandy Schielke mit Interview Rechtsanwalt Michael W. Felser [mehr hier …]

 

Ø  Interview mit dem Juracity-Experten Michael Felser

Ø Merkblatt 10 goldene Regeln zum Thema Arbeitszeugnis via Juracity - Recht für Alle!

Ø Leseprobe aus dem Kapitel „Arbeitszeugnis“ des Ratgebers „Kündigung – was tun?“ von Arbeitsrichterin Lore Seidel und Rechtsanwalt Michael Felser via Competence-Site (Testsieger Arbeitsrechtsportale im Test der Fachzeitschrift „Personalwirtschaft“ 2002) [mehr hier …]

 Ø Umfangreicher und individueller ArbeitszeugnisCheck durch die Fachanwälte von Rechtsanwälte Felser via Juracity – Recht für Alle! [mehr hier …]

 

Gesetzliche Vorschriften zum Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis 

§  630 BGB Pflicht zur Zeugniserteilung

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. 

§ 109 GewO Zeugnis    

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. 

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. 

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 16 BBiG Zeugnis 

(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 

§ 61 ArbGG Inhalt des Urteils

 (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 

Lexikon

 

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