Arbeitsrechtslexikon

Hier finden Sie arbeitsrechtliche Begriffe von A bis Z erklärt.

 

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Betrieb

 

Im Arbeitsrecht gibt es keine einheitliche gesetzliche Definition des Betriebsbegriffs. Je nach Zielsetzung des Gesetzes wird der Begriff unterschiedlich definiert.

 

Im Betriebsverfassungsgesetz (§ 1, 4 BetrVG) gilt als ein Betrieb „die organisatorische Einheit innerhalb derer der Arbeitgeber alleine oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen“.

 

Für das Kündigungsschutzgesetz (§§ 1, 15, 17 und 23 KSchG) wird weitgehend der Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes verwendet (BAG vom 03.06.2004 - 2 AZR 386/03).

 

Der Inhalt des Begriffs „Betrieb“ ist auch für § 613 a BGB von hoher Bedeutung. Der mit dem "Betrieb" im Sinne von § 613 a BGB gleichzusetzende Begriff der "Einheit" wird vom EuGH definiert als „eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Die Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich u.a. aus ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.“ (BAG vom 22.05.1997 - 8 AZR 101/96).

 

„Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - Rs C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 (Ayse Süzen) = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145: 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209). Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - Rs C-13/95 - aaO: 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20, 28 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) ohne Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel oder - in betriebsmittelarmen Betrieben - der Hauptbelegschaft keinen Betriebsübergang dar.“ (so BAG vom 18.12.2003 - 8 AZR 621/02).

 

Umgangssprachlich wird der Begriff häufig mit „Unternehmen“ und „Firma“ synonym verwendet.

 

Ein Unternehmen kann aus einem Betrieb oder mehreren Betrieben bestehen. Die Kaufhaus AG (Unternehmen) hat z.B. mehrere Filialen (Betriebe) in Grosstädten, während die Autohaus Entenhausen GmbH ein Unternehmen mit einem Betrieb ist.

 

Ein Betrieb kann auch von mehreren Unternehmen geführt werden (sog. Gemeinschaftsbetrieb, § 1 Abs. 2 BetrVG).

 

Im Unterschied zum Betrieb ist das Unternehmen rechtsfähig, weil es eine Rechtsform (z.B. GmbH oder e.V.) besitzt. Deshalb werden die Arbeitsverträge auch mit dem Unternehmen und nicht mit dem Betrieb geschlossen. Vertragspartner ist also die Kaufhaus AG und nicht die Kaufhaus Filiale Köln.

 

Die Übernahme eines Unternehmens (Gesamtrechtsnachfolge) richtet sich nach den spezialrechtlichen Vorschriften wie AktG oder GmbHG, die Übernahme eines Betriebs (Einzelrechtsnachfolge) richtet sich nach § 613 a BGB.

 

§§ Rechtsgrundlagen:

 

§ 1 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

 

>> Linktipps:

 

http://www.betriebsverfassungsgesetz.de

http://www.kuendigungsschutzgesetz.de

 

 

 

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