Arbeitsrechtslexikon

Hier finden Sie arbeitsrechtliche Begriffe von A bis Z erklärt.

 

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Betriebsteil

 

In § 4 BetrVG wird der Begriff Betriebsteil verwendet und in § 613 a BGB.

 

Ein Betriebsteil ist in die Organisation des Hauptbetriebes eingegliedert; er ist ihm gegenüber jedoch (1) räumlich und organisatorisch abgrenzbar und (2) relativ verselbständigt, bleibt aber auf dessen Zweck ausgerichtet (BAGE 53, 119, 128 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, unter II 3 der Gründe, m. w. N.).

 

(1) Für die Selbständigkeit ist erforderlich, daß in der Einheit eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist und von ihr das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird (BAG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972, unter B II 2 der Gründe und vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 -, n. v., unter III 2 c der Gründe).

 

(2) Der Begriff der räumlichen Entfernung ist nicht allein nach der tatsächlichen Entfernung zu überprüfen. Es muß vielmehr darauf abgestellt werden, ob bei der gegebenen Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der in dem auswärtigen Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat am Sitz des Hauptbetriebs möglich wäre (BAG, Beschluß vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; BAGE 41, 403 = AP Nr. 4, aaO). Insbesondere muß hierbei der Zweck der Regelung, den Arbeitnehmern eine effektive Betriebsvertretung zu gewährleisten, beachtet werden (Kraft, aaO, § 4 Rz 30; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 4 Rz 12). Es kommt daher entscheidend auf die Verkehrsmöglichkeiten an, die es dem Betriebsrat ermöglichen müssen, kurzfristig zusammenzutreten (BAG, Beschlüsse vom 23. September 1960 - 1 ABR 9/59 - und vom 24. September 1968 - 1 ABR 4/68 - AP Nr. 4 und 9 zu § 3 BetrVG <1952>; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 4 Rz 12; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 4 Rz 17). Auch der einzelne Arbeitnehmer muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, immer dann, wenn er es für nötig hält, zeitnah an die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats heranzutreten. Der Betriebsrat ist insgesamt der berufene Vertreter der Belegschaft. Es geht daher nicht an, die Arbeitnehmer praktisch nur auf die Sprechstunden oder auf bestimmte ortsansässige Betriebsratsmitglieder zu verweisen. Jedes einzelne Betriebsratsmitglied genießt das in ihn gesetzte Vertrauen der Belegschaft. Jeder Arbeitnehmer muß daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne hieran allein wegen der räumlichen Entfernung gehindert zu sein (BAG, Beschlüsse vom 23. September 1960 - 1 ABR 9/59 - und vom 1. Februar 1963 - 1 ABR 1/62 - AP Nr. 4 und 5 zu § 3 BetrVG <1952>). Der Arbeitnehmer kann nicht auf die Möglichkeit eines telefonischen Kontakts verwiesen werden (Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 4 Rz 15). Die Frage, ob ein Betriebsteil räumlich weit entfernt ist, muß daher nach organisations-, aber auch belegschaftsbezogenen Kriterien beantwortet werden (BAG, Beschlüsse vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972; vom 5. Juni 1964 - 1 ABR 11/63 - AP Nr. 7 zu § 3 BetrVG <1952>). Hierzu gehört auch der Umstand, ob zwischen der Belegschaft des Hauptsitzes und des Betriebsteils eine lebendige Betriebsgemeinschaft gegeben ist (BAG,  Beschlüsse vom 1. Februar 1963 - 1 ABR 1/62 - und vom 5. Juni 1964 - 1 ABR 11/63 - AP Nr. 5 und 7 zu § 3 BetrVG <1952> sowie vom 24. Februar 1976 - 1 ABR 62/75 - AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972).

 

In § 613 a BGB wird der Begriff anders definiert, da es dort auf die Betreuung durch den Betriebsrat nicht ankommt:

  

"Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209). Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - NZA 1998, 253; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153; 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 - EzA BGB § 613a Nr. 166; 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 305 f. = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159; 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aaO; zuletzt 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210 und 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO). Betriebsteile, beispielsweise ein Verwaltungsbereich, gehen damit nur dann über, wenn dessen sächliche oder immaterielle Betriebsmittel oder der nach der Zahl und Sachkunde wesentliche Teil des dort beschäftigten Personals übertragen worden sind. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion beim Erwerber mit dessen eigenem Personal reicht für einen Betriebsübergang nicht aus. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Bereich beim Veräußerer also organisatorisch verselbständigt ist (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO).

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c) Auch öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben können Betriebe iSv. § 613a BGB sein. Der Senat hat das etwa beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (20. März 1997 - 8 AZR 856/95 - BAGE 85, 312, 320 f. = AP Einigungsvertrag Art. 13 Nr. 24 = EzA Einigungsvertrag Art. 13 Nr. 18, zu B II 3 der Gründe), bei einer öffentlichen Schule (7. September 1995 - 8 AZR 928/93 - AP BGB § 613a Nr. 131 = EzA BGB § 613a Nr. 136, zu B III der Gründe) und bei der Erziehungshilfeeinrichtung eines Landkreises (23. September 1999 - 8 AZR 750/98 -, zu 3 und 4a der Gründe) angenommen. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben steht dem Begriff des Betriebs iSv. § 613a BGB nicht von vornherein entgegen. Auch militärische Einrichtungen können danach unter § 613a BGB fallen. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht einen Betriebsübergang bei der Übernahme einer Einrichtung der französischen Streitkräfte (4. März 1993 - 2 AZR 507/92 - AP BGB § 613a Nr. 101 = EzA BGB § 613a Nr. 107, zu C II der Gründe) und eines von den amerikanischen Streitkräften der Bundeswehr übergebenen Truppenübungsplatzes (Senat 27. April 2000 - 8 AZR 260/99 -, zu II 1 b der Gründe) nicht ausgeschlossen." so BAG vom 25.09.2003 - 8 AZR 421/02.

 

"Um einen selbständig übergangsfähigen Betriebsteil annehmen zu können, bedarf die Teilorganisation bereits beim früheren Betriebsinhaber einer organisatorischen Selbständigkeit. Diese Eigenständigkeit muss näher dargelegt werden. So hat der Senat in der Verwaltung eines Unternehmens nicht in jedem Fall die erforderliche Eigenständigkeit gesehen (vgl. 23. September 1999 - 8 AZR 650/98 -, zu II der Gründe), ebenso in dem "Wareneingang" eines Warenlagers (17. April 2003 - 8 AZR 253/02 - ZInsO 2003, 1010, zu II 2 a der Gründe)." so BAG vom 25.09.2003 - 8 AZR 421/02

  

Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil zugeordnet ist (BAG vom  25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - AP BGB § 613a Nr. 256)

 

Daneben kennt das Arbeitsrecht noch den Begriff der „Betriebsabteilung“ (§ 15 KSchG) und des Nebenbetriebs (§ 4 BetrVG)

 

§§ Rechtsgrundlagen:

 

§ 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

>> Linktipps:

 

http://www.betriebsverfassungsgesetz.de

http://www.betriebsuebergang.de

 

 

 

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