Arbeitsrechtslexikon

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Betriebsübergang

 

Die Übernahme von Betrieben ist in § 613 a BGB geregelt. Der Tatbestand des Betriebsübergangs beruht auf mehreren EG-Richtlinien.

 

Während Unternehmen - unter Beibehaltung der Identität - durch den Kauf von (Mehrheits-)anteilen übernommen werden (share deal), besteht bei Übernahmen von Betrieben (asset deal) als rechtlich unselbständigen Teileinheiten eines Unternehmens die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung bezüglich der Arbeitsverhältnisse (daher regelt § 613 a BGB eine „Einzelrechtsnachfolge“).

Betriebsübernahmen, Fusionen, Spaltungen, Outsourcing und ähnliche Umstrukturierungen haben im neuen Jahrtausend drastisch zugenommen. Belegt wird dies auch durch monatliche höchstrichterliche Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu § 613 a BGB, der zuvor jahrzehntelang im Dornröschenschlaf lag.

Auch im bislang eher strukturstabilen öffentlichen Dienst nehmen Rechtsformänderungen und Privatisierungen zu.

Wie bei der Bekleidung wechseln inzwischen die Moden mehrmals jährlich. Insourcing ist in der Privatwirtschaft wieder in, nachdem dort Ernüchertung bei seriöser Berechnung der wahren Kosten eingetreten ist; bei den Bürgern von Gemeinden macht sich die Erkenntnis breit, dass Privatisierung doch nicht alles besser und schon gar nicht billiger macht. Häufig sind Unkenntnis ("Laienparlamente"), ideologische ("der Private kann alles besser") und sachfremde Motive ("Alumnis" oder wie der Rheinländer sagt: "Jood Fründe stonn zusamme...") und gar nicht selten strafbare Motive (siehe der tägliche Blick in die Zeitung bei Abfallwirtschaft oder Messefinanzierung ...) der Grund für Outsourcing und Privatisierung.

Ein Betriebsübergang ist von der Funktionsnachfolge abzugrenzen. Die reine Übertragung der Aufgabe führt nicht zu den Rechtsfolgen des § 613 a BGB.

Im öffentlichen Dienst werden die Folgen eines Rechtsformwechsels oder einer Privatisierung für die Arbeitnehmer häufig durch Personalüberleitungstarifverträge geregelt. Daneben haben sich Personalüberleitungsverträge etabliert, die zwar keine förmlichen Tarifvertragscharakter haben, aber mit Personalrat und Gewerkschaft vereinbart bzw. abgestimmt werden. Ebenfalls verbreitet sind mit den Gewerkschaften und Personalräten abgestimmte Vereinbarungen mit dem Betriebsübernehmer oder Gesetze (bei Rechtsformänderungen in Bund und Land). Sozialpläne sind hier wegen des Haushaltsvorbehalts und des Vorrangs von Tarifverträgen (Rationalisierungsschutztarifverträge) zur Ausnahmeerscheinung.  

Auch die Kirche sieht sich inzwischen, wie im öffentlichen Dienst aufgrund Geldmangels (durch den Rückgang bei den Kirchensteuerzahlern) genötigt, Arbeitsplätze abzubauen. Die Mitarbeitervertretungen sind hier diejenigen

 Zentrale Bedeutung bei Umstrukturierungen kommt, ggf. als "Lückenfüller" der Rechtsvorschrift des § 613 a BGB (Betriebsübergang) zu. Der Tatbestand des Betriebsübergangs beruht auf mehreren EG-Richtlinien (Betriebsübergangsrichtlinien) und existiert seit 1977.

Während Unternehmen - unter Beibehaltung der Identität - durch den Kauf von (Mehrheits-)anteilen übernommen werden (share deal), besteht bei Übernahmen von Betrieben (asset deal) als rechtlich unselbständigen Teileinheiten eines Unternehmens die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung bezüglich der Arbeitsverhältnisse (daher regelt § 613 a BGB eine „Einzelrechtsnachfolge“).

 

Rechtsfolge einer Betriebsübernahme ist grundsätzlich die Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer und die Weitergeltung der bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses. (§ 613 a Absatz 1 BGB). § 613 a BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Arbeitnehmerschutzvorschrift. Ausnahmen gelten für Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Tarifverträge, was § 613 a BGB auch für Arbeitgeber interessant macht, die die Arbeitsbedingungen mit Hilfe dieser Vorschrift verschlechtern wollen. Allerdings setzt eine Verdrängung eines aus Arbeitnehmersicht günstigen Tarifvertrags durch einen schlechteren Tarifvertrag die so genannte Tarifkongruenz voraus. Danach kann nur ein schlechterer Tarifvertrag zur Anwendung kommen, der von der gleichen Gewerkschaft vereinbart wurde.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden "Außenseiter", also Nichtgewerkschaftsmitglieder, bei den verbreiteten Gleichstellungsklauseln (arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den in der Branche oder im Unternehmen geltenden Tarifvertrag) bei den Rechtsfolgen Gewerkschaftsmitgliedern praktisch gleichgestellt.

 

Der Arbeitgeber muss die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter in einem Unterrichtungsschreiben ausführlich über die Übernahme und die Folgen unterrichten (§ 613 a Absatz 5 BGB); die nicht ordnungsgemäße Erfüllung dieser Überrichtungspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen (so BAG vom 31.1.2008, 8 AZR 1116/06). In jedem Fall beginnt die Frist zum Widerspruch bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht zu laufen. In Ausnahmefällen kann das Recht zum Widerspruch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber verwirken.

 

Nach der Rechtssprechung und nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung  können die betroffenen Mitarbeiter dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen (§ 613 a Absatz 6 BGB), freilich bei Ausübung des Widerspruchsrechtes mit dem Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes infolge einer sich daraus ergebenden betriebsbedingten Kündigungssituation.

 

§ 613 a Absatz 4 BGB enthält ein Kündigungsverbot "wegen" des Betriebsübergangs, das in der Praxis jedoch kaum eine Bedeutung hat, da betriebsbedingte Kündigungen nach der Rechtsprechung aufgrund eines Erwerberkonzeptes trotzdem zulässig sind.

 

 

§§ Rechtsgrundlagen:

 

§ 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

>> Linktipps:

 

http://www.betriebsuebergang.de

 

 

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