Arbeitsrechtslexikon

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Arbeitsrechtslexikon

 

 

Eingruppierung (BAT bzw. TVöD)

 

Eine Eingruppierung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst setzt zunächst im Regelfall die beiderseitige Tarifgebundenheit voraus. Der Arbeitnehmer muss Mitglied einer der Gewerkschaften sein, mit denen der BAT bzw. TVöD abgeschlossen wurde (z.B. Ver.di oder Komba). Der Arbeitgeber müsste wiederum Mitglied eines der öffentlichen Arbeitgeberverbände sein, z.B. des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).

 

Häufig ist die Geltung des BAT allerdings im Arbeitsvertrag vereinbart und deshalb – kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme – auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

 

Unter Eingruppierung versteht man die Einordnung eines Angestellten in eine  bestimmte Vergütungsgruppe anlässlich der Einstellung, der Veränderung der auszuübenden Tätigkeit oder des Vorliegens bestimmter persönlicher Voraussetzungen.

 

Das Gehalt der Angestellten im Öffentlichen Dienst bestimmt sich abgesehen von

 

·         der Lebensaltersstufe

·         den Schichtzulagen

·         und der Ortszulage 

 

nach der sog. Grundvergütung, für die wiederum die Eingruppierung in Vergütungsgruppen maßgeblich ist, §§ 22 ff. BAT.

 

Die verschiedenen Vergütungsgruppen (BAT II, III, IVa etc.) mit den Eingruppierungsmerkmalen findet man in der jeweiligen Vergütungsordnung.

Die Vergütungsordnung enthält eine Vielzahl von abstrakten Tätigkeitsbeschreibungen innerhalb der Vergütungsgruppen (sog. Fallgruppen). Durch den Vergleich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und diesen Tätigkeitsbeschreibungen findet man die maßgebliche Vergütungsgruppe.

 

Neben den Auswirkungen  auf die Höhe der Vergütung beeinflusst die Eingruppierung auch etwa die Dauer des Erholungsurlaubs oder die Reisekostenstufe.

 

Wie der konkrete Arbeitnehmer aktuell oder jedenfalls bei Abschluss des Arbeitsvertrages eingruppiert worden ist, lässt sich häufig dem Arbeitsvertrag entnehmen. In den Arbeitsverträgen heißt es dazu (aus dem für NRW zur Verwendung vorgeschriebenen Muster eines Vertrages):

 

§ 3

 

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, erneuernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

 

§ 4

 

Die/der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe ... der Anlage 1a/1b zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).

 

Die aktuelle Eingruppierung ergibt sich meistens aus der Gehaltsabrechnung.

An dieser Stelle sei aber bereits darauf hingewiesen, dass weder die Angabe im Arbeitsvertrag noch die Angabe in der Gehaltsabrechnung rechtlich maßgeblich ist. Entscheidend ist allein die „wahre“ Eingruppierung, die im Folgenden erklärt wird.

 

Unabhängig von der im Arbeitsvertrag erwähnten Vergütungsgruppe besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch auf eine zutreffende Eingruppierung. Dies ergibt sich aus § 22 BAT, der so genannten Tarifautomatik. Im BAT heißt es:

 

BAT Abschnitt VI Eingruppierung

 

§ 22 Eingruppierung

 

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeits-merkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

 

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

 

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamt auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

 

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

 

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

 

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

 

Protokollnotizen zu Absatz 2:

 

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

 

Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

 

Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Angabe der Vergütungsgruppe in Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes regelmäßig nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütung die Parteien als zutreffend angesehen haben, dies gilt jedenfalls, wenn die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wurden ( BAG vom 10.7.1996 -- 4 AZR 139/95 -- NZA 1997, 558, 559). Nur dann kann – wie in Ihrem Fall - von der sog. Tarifautomatik gesprochen werden.

 

Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung ist daher grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne daß daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, ggf. als übertarifliche Vergütung bezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3; 14. Februar 2002 - 8 AZR 313/01 - NZA 2002, 1056, zu II 1a bb der Gründe).

 

Andererseits kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch nicht entgegenhalten, die Angabe im Arbeitsvertrag sei jedenfalls als Obergrenze verbindlich.

 

Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag richtet, erhält gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 BAT Vergütung nach der Vergütungsgruppe in der er eingruppiert ist, weil die gesamte von ihm auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht.

 

Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die - für sich genommen - die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge insoweit zusammen zu beurteilen.

Bei mehreren Anforderungen gilt das vorgenannte Maß, bezogen auf die gesamte Tätigkeit, für jede diese Anforderungen; bei einem abweichenden zeitlichen Maß in einem Tätigkeitsmerkmal gilt dieses.

 

Auch eine Voraussetzung in der Person des Angestellten muss erfüllt sein, wenn das in einem Tätigkeitsmerkmal bestimmt ist, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 - 5 BAT.

 

Gemäß Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 ist auch das in einem Tatbestandsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe eine Anforderung im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT.

 

Soweit die Eingruppierung eine abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung erfordert, setzt diese zugleich eine „entsprechende Tätigkeit“ voraus. Ein Hochschulprofessor, der als Pförtner tätig ist, hätte demnach auch nur Anspruch auf eine Eingruppierung wie die nicht akademisch ausgebildeten Pförtner.

 

§§ Wichtige Rechtsgrundlagen:

 

Bundesangestelltentarifvertrag

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

 

>> Linktipps:

 

http://www.eingruppierungsklage.de

http://www.eingruppierungsrecht.de  

Eingruppierungscheck für 145 Euro [mehr hier ….]

 

 

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