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Arbeitsrechtslexikon
Eingruppierungsklage (BAT/TVÖD)
Eingruppierungsklagen gelten zu Recht als schwierig und werden selten gewonnen. Grund hierfür ist, dass die erheblichen Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegungs- und Beweislast von den Arbeitnehmern selbst unterschätzt werden, weil diese aus eine Gerechtigkeitsempfinden heraus meinen, das Gericht werde schon richtig eingruppieren und die ungerechte Eingruppierung erkennen. Das Gericht tut aber nur das, was man beantragt und sieht nur das, was man vorträgt und legt seiner Entscheidung nur das zugrunde, was durch Zeugen oder Urkunden bewiesen ist.
Häufig ist die Eingruppierung in der Praxis auch großzügiger als nach dem Tarifvertrag vorgesehen („goldene 70er“). Der betroffene Arbeitnehmer misst sich mangels Maßstab aber nicht objektiv an den abstrakten Merkmalen des Bundesangestelltentarifvertrages oder der hierzu ergangenen Rechtsprechung, sondern am Gefüge in der Dienststelle, also am relativen Maßstab der Eingruppierung der Kollegen. Da es aber eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ nicht gibt, mithin auch eine relative Gerechtigkeit in der Relation zu dem Vergütungsumfeld in der Dienststelle nicht klagbar ist, kommt es regelmäßig zu Enttäuschungen bei Gericht, weil das Gericht bei einer Höhergruppierungsklage des Arbeitnehmers auch schon mal eine niedrigere Vergütungsgruppe als vom Arbeitgeber freiwillig bisher gewährt für einschlägig hält und dies auch so mitteilt.
Rechtstechnisch ist eine Eingruppierungsklage anspruchsvoll:
(1) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen erfüllt und anschließend, ob die weiterführenden Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen erfüllt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22 , 23 BAT 1975) vorliegen.
(2) Die Gerichte verlangen von den eine höhere Eingruppierung verlangenden Arbeitnehmern einiges: Sie sind voll darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig für die begehrte Eingruppierung. Verlangt werden daher hinreichende Darlegungen, die das Gericht in die Lage versetzen, Arbeitsvorgänge zu bilden und deren Zeitanteile zu erkennen.
„Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses und materiellen Rechts je nach Lage und Erfordernis des Einzelfalles diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehen Qualifizierungen erfüllt. Für den Bewährungsaufstieg gilt nach der Rechtsprechung des Senats nichts anderes.“
so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 4. Mai 1994 - 4 AZR 447/93, ZTR 1994, 507
Diese Hürden werden von den Arbeitnehmern regelmäßig unterschätzt.
Eine erfolgreiche Eingruppierungsklage verlangt daher eine extrem aufwändige und gründliche Vorbereitung durch den Arbeitnehmer und regelmäßig auch die detaillierte Aufzeichnung der Arbeitsvorgänge über eine längere Zeit.
Der Streitwert einer Eingruppierungsklage entspricht dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zwischen gewährter und begehrter Vergütung (BAG vom 12.10.1997 - 4 AZN 737/97)
§§ Wichtige Rechtsgrundlagen:
Bundesangestelltentarifvertrag Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
>> Linktipps:
http://www.eingruppierungsklage.de http://www.eingruppierungsrecht.de Eingruppierungscheck für 145 Euro [mehr hier ….]
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