Das
Insolvenzarbeitsrecht hat u.a. in den Sondervorschriften
§§ 113 bis 128 InsO eine spezielle Ausformung
gefunden, die sich regelmäßig nachteilig für die Arbeitnehmer
gegenüber der normalen Rechtslage auswirken.
Das
Arbeitsverhältnis besteht auch in der Insolvenz wie bisher fort.
Arbeitnehmer müssen daher Ihre Arbeitspflicht aus dem
Arbeitsvertrag
erfüllen. Eine fristlose Kündigung
käme erst ab ca. zwei rückständigen Monatsgehältern in Betracht. Da
die Arbeitsagentur mit
Insolvenzgeld einspringt, kommt eine fristlose
Kündigung häufig
sowieso nicht in Frage. Die Möglichkeit, unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen, besteht natürlich auch in
der Insolvenz fort. Jeder einzelne sollte aber Reaktionen vorher mit
dem Betriebsrat und einem versierten Rechtsanwalt besprechen, damit
die Entscheidung auf aktueller Informationsgrundlage getroffen wird.
§ 113 Absatz 1 Satz 2 InsO bestimmt in
der Insolvenz für die Kündigung eines Dienstverhältnisses eine
maximale Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, wenn nicht
eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist
gilt. Damit werden längere Kündigungsfristen nicht nur verkürzt,
sondern durch Gesetz ersetzt, daß heißt auch eine Bestimmung „zum
Quartalsende“ wird hinfällig.
Hiervon betroffene, ältere Arbeitnehmer
können aber wegen der Verkürzung ihrer Kündigungsfrist den
sogenannten „Verfrühungsschaden“ gemäß § 113 Absatz 1 Satz 3 InsO
geltend machen. Dieser Schadenersatzanspruch ist, obwohl er erst
durch Handlung des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Verfahrens
entsteht, als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle zu melden –
und leider häufig nicht viel wert.
Da Insolvenzgeld nur für die letzten 3
Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt wird, sollte
nur bei Lohnrückständen von drei Monaten oder mehr von dem
Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden. Ein
Leistungsverweigerungs-recht steht einem Arbeitnehmer dann zu, wenn
der Arbeitgeber mit seinen Lohnzahlungen nicht unerheblich in
Rückstand ist. Bei Lohnrückständen von mehr als zwei Monatslöhnen
ist Erheblichkeit gegeben, d.h. der Arbeitnehmer kann die
Weiterarbeit verweigern, bis die Rückstände ausgeglichen sind.
Während der Zeit der Leistungsverweigerung behält der Arbeitnehmer
seinen Lohnanspruch, da er die Leistungsverweigerung nicht
verschuldet hat.
Bei ausbleibenden Gehaltszahlungen, aber auch hier erst ab ein bis
zwei Monatsgehältern, hat der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu
verweigern. Nicht aber bei Verzögerungen bei der Gehaltszahlungen.
Eine Eigenkündigung will gut überlegt sein. Bei voreiligen
Reaktionen ohne anwaltlichen Rat droht der Verlust einer eventuellen
Sozialplanabfindung und eine
Sperrzeit durch die Arbeitsagentur.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer
ist auch erst nach vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers möglich.
Wenn nach drei Monaten Gehaltsrückstand immer noch nicht klar ist,
ob es mit dem Betrieb weitergeht, kann eine
Kündigung Sinn machen
und weiterarbeiten sinnlos werden, denn Insolvenzgeld gibt es nur
für drei Monate. Trotzdem kann es sich manchmal lohnen, dem Betrieb
treu zu bleiben, nämlich wenn das Unternehmen mit Hilfe der
Arbeitnehmer saniert werden kann. Das kann nur nur der
Insolvenzverwalter bzw. die Gewerkschaft/
Betriebsrat sicher beurteilen.
Unabhängig davon sollten Sie sich sofort am Arbeitsmarkt umsehen und
sich anderswo bewerben. Es kann nie schaden, den eigenen Marktwert
und die Möglichkeiten zu erkunden, oder?
Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsverwaltung. Es soll
ebenso wie früher das Konkursausfallgeld (KAUG) die weiterhin zur
Arbeitsleistung verpflichteten Arbeitnehmer vor dem Risiko des
Lohnausfalls schützen, wenn am Ende der Arbeitgeber insolvent wird.
Anspruchsgrundlage sind die §§ 183 ff des SGB III. Danach wird
Insolvenzgeld gewährt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
Abweisung eines Antrages mangels Masse, vollständiger Beendigung der
Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit, wenn ein
Insolvenzantrag nicht gestellt ist.
Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb von 2 Monaten zu stellen.
Hat der Arbeitnehmer die Frist unverschuldet versäumt, so kann er
den Antrag noch innerhalb von 2 Monaten ab Wegfall des
Antragshindernisses stellen. Die Arbeitsagentur hat dem Arbeitnehmer
auf entsprechenden Antrag einen angemessenen Vorschuß auf das
voraussichtlich zu bewilligende Insolvenzgeld auszuzahlen. Es
empfiehlt sich daher immer mit dem Antrag auf Insolvenzgeld gleich
einen Antrag auf Vorschuß zu stellen um nicht einen zu großen
Zeitraum ohne Einkünfte überbrücken zu müssen.
Das Arbeitsentgelt wird als Nettoentgelt
geleistet, soweit es dem Insolvenzgeld-zeitraum (drei Monate)
zuzuordnen ist. Grundsätzlich also 100 % des bisherigen
Nettoentgelts. Die steuerlichen Abzüge werden allerdings vom
Arbeitsamt nur unter Verwendung der Lohnsteuertabellen ermittelt.
Die Vorschriften über den Lohnsteuerjahresausgleich bleiben
unberücksichtigt, so dass sich im Einzelfall durch eine höheren
Steuerabzug ein geringeres Nettoentgelt ergeben kann.
Neben dem ausfallenden Arbeitsentgelt
übernimmt die Arbeitsagentur auch die Entrichtung der Pflichtbeiträge
zur Sozialversicherung (§ 208 SGB III).
Freie Mitarbeiter haben leider keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.
Sie müssen ihre Forderungen etwa aus Beratertätigkeit oder
journalistischen Beiträgen genauso zur Insolvenztabelle anmelden wie
alle anderen Gläubiger auch. Unter Umständen lohnt sich aber ein
Prüfung, ob nicht in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vorlag. Dann
muss die Arbeitsagentur nämlich auch dem formal "selbständigen" freien
Mitarbeiter Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld zahlen.
Ein Insolvenzverfahren dauert in der Regel 5 bis 7 Jahre. Erst dann
steht die Quote fest, mit der die angemeldeten Ansprüche befriedigt
werden können.
Die Ansprüche der Arbeitnehmer gehören
leider nicht zu den vorrangig zu befriedigenden Ansprüchen.
Grundsätzlich gilt das Prinzip, das Masseverbindlich-keiten, also
Ansprüche, die nach Eröffnung des Verfahrens entstehen (bsplw.
Gehaltsansprüche) vorrangig aus der Masse befriedigt werden. Ist
danach noch Masse vorhanden, werden die sogenannten
Insolvenzforderungen befriedigt. Hierzu gehören rückständiges Gehalt
in allen arbeitsrechtlichen Erscheinungsformen, Zulagen,
Überstunden- und Feiertagsvergütung, Auslösung, Fahrgeld, Tantieme.
Auch Ansprüche Gratifikationen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
gehören, soweit sie zeitlich vor die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens eingestuft werden können hierzu.
Ob Sie Ihre Ansprüche zur Tabelle beim Insolvenzverwalter, beim
Insolvenzgericht oder schriftlich geltend machen müssen, hängt davon
ab, um weche Ansprüche es sich handelt und ob auf die
Arbeitsverhältnisse tarifvertragliche bzw. arbeitsvertragliche
Verfallfristen Anwendung finden. Diese gelten grundsätzlich auch in
der Insolvenz. Besondere Insolvenzfristen sind dagegen nicht zu
beachten. Allerdings verjähren arbeitsvertragliche Ansprüche
generell in drei Jahren.
Für den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz von
Betriebsratsmitgliedern gilt grundsätzlich, daß er „insolvenzfest“
ist, daß heißt bleibt bestehen und wird nicht durch § 113 InsO
ersetzt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keinen
wichtigen Grund dar, der die außerordentliche Kündigung von
Betriebsratsmitgliedern begründen könnte. Bei Stilllegung des
Betriebes darf Betriebsratsmitgliedern allerdings gekündigt werden,
jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung. Das ergibt sich aus
§ 15 KSchG. Ist ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung
beschäftigt, die stillgelegt wird, ist er in eine andere Abteilung
zu übernehmen, es sei denn es liegen betriebliche Gründe vor, die
dies unmöglich machen. Notfall muss ein anderer Arbeitsplatz
freigekündigt werden.
Was Sie tun
sollten, wenn eine Insolvenz im Raum steht:
1. Vereinbaren Sie umgehend einen Termin
beim Anwalt und/oder der Gewerkschaft
und/oder dem Betriebsrat, um die eigenen Reaktionsmöglichkeiten und
die Situation
(Kündigung, Weiterbeschäftigung, Betriebsübernahme,
Sozialplan) zu
untersuchen und Informationen zu erhalten.
2. Gehen Sie danach zur Arbeitsagentur um Insolvenzgeld beantragen
und sich dort beraten lassen. Das Insolvenzgeld muss innerhalb von
zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt werden
(Ausschlussfrist!). Da sich die Prüfung des Arbeitsamtes oftmals
über einen längeren Zeitraum hinzieht, kann auch ein Vorschuss auf
das zu erwartende Insolvenzgeld gezahlt werden.
3. Auf keinen Fall unbedacht selber kündigen oder sich zum
Gehaltsverzicht überreden
lassen. Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld richten sich dann nach
dem niedrigeren Gehalt!
Ziehen Sie unbedingt
einen erfahrenen Anwalt zu Rate, der tatsächlich überwiegend im
Arbeitsrecht tätig ist. Das Arbeitsrecht ist ein eigenes, ständigem
Wechsel unterworfenes Rechtsgebiet und die Führung eines
Kündigungsschutzprozesses setzt nicht nur gute Kenntnisse des
Kündigungsrechts voraus, sondern auch Verhandlungsgeschick und
Erfahrung. Ein mit Kündigungschutzprozessen erfahrener Anwalt holt
regelmäßig deutlich mehr an Abfindung aus dem gleichen Fall heraus
als z.B. der Scheidungsanwalt. Das können mehrere tausend Euro
Unterschied ausmachen. Und wenn Sie keine Abfindung, sondern eine
Weiterbeschäftigung anstreben, besteht erst recht Anlass dazu, einen
Spezialisten aufzusuchen.
Die
Qualifikationsangaben bei Anwaltssuchdiensten (im Internet oder per
Telefon) beruhen auf Selbsteinschätzungen der Rechtsanwälte. Dies
gilt zwar nicht für den „Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Die
Anforderungen an die theoretischen und praktischen Kenntnisse zum
Erwerb der Bezeichnung Fachanwalt sind aber leider auch nach der
neuen Berufsordnung (BORA) nicht sehr hoch (Nachweis des Besuchs
eines dreiwöchigen Lehrgangs mit Abschlussklausur und die
Bearbeitung von 100 Arbeitsrechtsfällen in 3 Jahren). Selbst der
Bundesgerichtshof stellt dazu fest: „Der Gesetzgeber hat die
Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ersichtlich nicht
sehr hoch ansetzen wollen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8).“ (so der
BGH vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307). Informieren
Sie sich daher darüber, ob der Anwalt tatsächlich überwiegend im
Arbeitsrecht tätig ist.
Scheuen Sie sich
auch nicht, nach Fallzahlen zu fragen. Was bei Ärzten ein
selbstverständliches und qualitätssicherndes Kriterium ist, muss
auch bei Anwälten selbstverständlich werden.