Arbeitsrechtslexikon

Hier finden Sie arbeitsrechtliche Begriffe von A bis Z erklärt.

 

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Insolvenz

 

Das Insolvenzarbeitsrecht hat u.a. in den Sondervorschriften §§ 113 bis 128 InsO eine spezielle Ausformung gefunden, die sich regelmäßig nachteilig für die Arbeitnehmer gegenüber der normalen Rechtslage auswirken. 

 

Das Arbeitsverhältnis besteht auch in der Insolvenz wie bisher fort. Arbeitnehmer müssen daher Ihre Arbeitspflicht aus dem Arbeitsvertrag erfüllen. Eine fristlose Kündigung käme erst ab ca. zwei rückständigen Monatsgehältern in Betracht. Da die Arbeitsagentur mit Insolvenzgeld einspringt, kommt eine fristlose Kündigung häufig sowieso nicht in Frage. Die Möglichkeit, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen, besteht natürlich auch in der Insolvenz fort. Jeder einzelne sollte aber Reaktionen vorher mit dem Betriebsrat und einem versierten Rechtsanwalt besprechen, damit die Entscheidung auf aktueller Informationsgrundlage getroffen wird.

 

§ 113 Absatz 1 Satz 2 InsO bestimmt in der Insolvenz für die Kündigung eines Dienstverhältnisses eine maximale Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist gilt. Damit werden längere Kündigungsfristen nicht nur verkürzt, sondern durch Gesetz ersetzt, daß heißt auch eine Bestimmung „zum Quartalsende“ wird hinfällig.

 

Hiervon betroffene, ältere Arbeitnehmer können aber wegen der Verkürzung ihrer Kündigungsfrist den sogenannten „Verfrühungsschaden“ gemäß § 113 Absatz 1 Satz 3 InsO geltend machen. Dieser Schadenersatzanspruch ist, obwohl er erst durch Handlung des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Verfahrens entsteht, als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle zu melden – und leider häufig nicht viel wert.

 

Da Insolvenzgeld nur für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt wird, sollte nur bei Lohnrückständen von drei Monaten oder mehr von dem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden. Ein Leistungsverweigerungs-recht steht einem Arbeitnehmer dann zu, wenn der Arbeitgeber mit seinen Lohnzahlungen nicht unerheblich in Rückstand ist. Bei Lohnrückständen von mehr als zwei Monatslöhnen ist Erheblichkeit gegeben, d.h. der Arbeitnehmer kann die Weiterarbeit verweigern, bis die Rückstände ausgeglichen sind. Während der Zeit der Leistungsverweigerung behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, da er die Leistungsverweigerung nicht verschuldet hat.

Bei ausbleibenden Gehaltszahlungen, aber auch hier erst ab ein bis zwei Monatsgehältern, hat der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern. Nicht aber bei Verzögerungen bei der Gehaltszahlungen. Eine Eigenkündigung will gut überlegt sein. Bei voreiligen Reaktionen ohne anwaltlichen Rat droht der Verlust einer eventuellen Sozialplanabfindung und eine Sperrzeit durch die Arbeitsagentur. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer ist auch erst nach vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers möglich. Wenn nach drei Monaten Gehaltsrückstand immer noch nicht klar ist, ob es mit dem Betrieb weitergeht, kann eine Kündigung Sinn machen und weiterarbeiten sinnlos werden, denn Insolvenzgeld gibt es nur für drei Monate. Trotzdem kann es sich manchmal lohnen, dem Betrieb treu zu bleiben, nämlich wenn das Unternehmen mit Hilfe der Arbeitnehmer saniert werden kann. Das kann nur nur der Insolvenzverwalter bzw. die Gewerkschaft/
Betriebsrat sicher beurteilen.

Unabhängig davon sollten Sie sich sofort am Arbeitsmarkt umsehen und sich anderswo bewerben. Es kann nie schaden, den eigenen Marktwert und die Möglichkeiten zu erkunden, oder?

Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsverwaltung. Es soll ebenso wie früher das Konkursausfallgeld (KAUG) die weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichteten Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalls schützen, wenn am Ende der Arbeitgeber insolvent wird. Anspruchsgrundlage sind die §§ 183 ff des SGB III. Danach wird Insolvenzgeld gewährt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens,  Abweisung eines Antrages mangels Masse, vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt ist.

Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb von 2 Monaten zu stellen. Hat der Arbeitnehmer die Frist unverschuldet versäumt, so kann er den Antrag noch innerhalb von 2 Monaten ab Wegfall des Antragshindernisses stellen. Die Arbeitsagentur hat dem Arbeitnehmer auf entsprechenden Antrag einen angemessenen Vorschuß auf das voraussichtlich zu bewilligende Insolvenzgeld auszuzahlen. Es empfiehlt sich daher immer mit dem Antrag auf Insolvenzgeld gleich einen Antrag auf Vorschuß zu stellen um nicht einen zu großen Zeitraum ohne Einkünfte überbrücken zu müssen.

 

Das Arbeitsentgelt wird als Nettoentgelt geleistet, soweit es dem Insolvenzgeld-zeitraum (drei Monate) zuzuordnen ist. Grundsätzlich also 100 % des bisherigen Nettoentgelts. Die steuerlichen Abzüge werden allerdings vom Arbeitsamt nur unter Verwendung der Lohnsteuertabellen ermittelt. Die Vorschriften über den Lohnsteuerjahresausgleich bleiben unberücksichtigt, so dass sich im Einzelfall durch eine höheren Steuerabzug ein geringeres Nettoentgelt ergeben kann.

 

Neben dem ausfallenden Arbeitsentgelt übernimmt die Arbeitsagentur auch die Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 208 SGB III).

Freie Mitarbeiter haben leider keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Sie müssen ihre Forderungen etwa aus Beratertätigkeit oder journalistischen Beiträgen genauso zur Insolvenztabelle anmelden wie alle anderen Gläubiger auch. Unter Umständen lohnt sich aber ein Prüfung, ob nicht in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vorlag. Dann muss die Arbeitsagentur nämlich auch dem formal "selbständigen" freien Mitarbeiter Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld zahlen.

Ein Insolvenzverfahren dauert in der Regel 5 bis 7 Jahre. Erst dann steht die Quote fest, mit der die angemeldeten Ansprüche befriedigt werden können.

 

Die Ansprüche der Arbeitnehmer gehören leider nicht zu den vorrangig zu befriedigenden Ansprüchen. Grundsätzlich gilt das Prinzip, das Masseverbindlich-keiten, also Ansprüche, die nach Eröffnung des Verfahrens entstehen (bsplw. Gehaltsansprüche) vorrangig aus der Masse befriedigt werden. Ist danach noch Masse vorhanden, werden die sogenannten Insolvenzforderungen befriedigt. Hierzu gehören rückständiges Gehalt in allen arbeitsrechtlichen Erscheinungsformen, Zulagen, Überstunden- und Feiertagsvergütung, Auslösung, Fahrgeld, Tantieme. Auch Ansprüche Gratifikationen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gehören, soweit sie zeitlich vor die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestuft werden können hierzu.

Ob Sie Ihre Ansprüche zur Tabelle beim Insolvenzverwalter, beim Insolvenzgericht oder schriftlich geltend machen müssen, hängt davon ab, um weche Ansprüche es sich handelt und ob auf die Arbeitsverhältnisse tarifvertragliche bzw. arbeitsvertragliche Verfallfristen Anwendung finden. Diese gelten grundsätzlich auch in der Insolvenz. Besondere Insolvenzfristen sind dagegen nicht zu beachten. Allerdings verjähren arbeitsvertragliche Ansprüche generell in drei Jahren.

Für den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern gilt grundsätzlich, daß er „insolvenzfest“ ist, daß heißt bleibt bestehen und wird nicht durch § 113 InsO ersetzt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt keinen wichtigen Grund dar, der die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern begründen könnte. Bei Stilllegung des Betriebes darf Betriebsratsmitgliedern allerdings gekündigt werden, jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung. Das ergibt sich aus § 15 KSchG. Ist ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, ist er in eine andere Abteilung zu übernehmen, es sei denn es liegen betriebliche Gründe vor, die dies unmöglich machen. Notfall muss ein anderer Arbeitsplatz freigekündigt werden.

Was Sie tun sollten, wenn eine Insolvenz im Raum steht:

 

1. Vereinbaren Sie umgehend einen Termin beim Anwalt und/oder der Gewerkschaft
und/oder dem Betriebsrat, um die eigenen Reaktionsmöglichkeiten und die Situation
(Kündigung, Weiterbeschäftigung, Betriebsübernahme, Sozialplan) zu untersuchen und Informationen zu erhalten.

2. Gehen Sie danach zur Arbeitsagentur um Insolvenzgeld beantragen und sich dort beraten lassen. Das Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt werden (Ausschlussfrist!). Da sich die Prüfung des Arbeitsamtes oftmals über einen längeren Zeitraum hinzieht, kann auch ein Vorschuss auf das zu erwartende Insolvenzgeld gezahlt werden.

3. Auf keinen Fall unbedacht selber kündigen oder sich zum Gehaltsverzicht überreden
lassen. Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld richten sich dann nach dem niedrigeren Gehalt!
 

Ziehen Sie unbedingt einen erfahrenen Anwalt zu Rate, der tatsächlich überwiegend im Arbeitsrecht tätig ist. Das Arbeitsrecht ist ein eigenes, ständigem Wechsel unterworfenes Rechtsgebiet und die Führung eines Kündigungsschutzprozesses setzt nicht nur gute Kenntnisse des Kündigungsrechts voraus, sondern auch Verhandlungsgeschick und Erfahrung. Ein mit Kündigungschutzprozessen erfahrener Anwalt holt regelmäßig deutlich mehr an Abfindung aus dem gleichen Fall heraus als z.B. der Scheidungsanwalt. Das können mehrere tausend Euro Unterschied ausmachen. Und wenn Sie keine Abfindung, sondern eine Weiterbeschäftigung anstreben, besteht erst recht Anlass dazu, einen Spezialisten aufzusuchen.

 

Die Qualifikationsangaben bei Anwaltssuchdiensten (im Internet oder per Telefon) beruhen auf Selbsteinschätzungen der Rechtsanwälte. Dies gilt zwar nicht für den „Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Die Anforderungen an die theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Erwerb der Bezeichnung Fachanwalt sind aber leider auch nach der neuen Berufsordnung (BORA) nicht sehr hoch (Nachweis des Besuchs eines dreiwöchigen Lehrgangs mit Abschlussklausur und die Bearbeitung von 100 Arbeitsrechtsfällen in 3 Jahren). Selbst der Bundesgerichtshof stellt dazu fest: „Der Gesetzgeber hat die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ersichtlich nicht sehr hoch ansetzen wollen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8).“ (so der BGH vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307). Informieren Sie sich daher darüber, ob der Anwalt tatsächlich überwiegend im Arbeitsrecht tätig ist.

 

Scheuen Sie sich auch nicht, nach Fallzahlen zu fragen. Was bei Ärzten ein selbstverständliches und qualitätssicherndes Kriterium ist, muss auch bei Anwälten selbstverständlich werden.

 

 

§§ Rechtsgrundlagen:

 

§ 113 bis 133 Insolvenzordnung (InsO)

 

Angebote:

 

Hier finden Sie den ganzen Aufsatz von Rechtsanwalt Felser mit dem Thema "Arbeitsentgelt in der Insolvenz" für die Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (Heft 7/2004) via Verdi [Aufsatz hier ...]

 

Hier können Sie von unseren Arbeitsrechtsspezialisten Ihre Kündigung zum Pauschalpreis gründlich prüfen lassen: KündigungsCheck [mehr Infos hier ...]

 

>> Linktipps:

 

http://www.insolvenzarbeitsrecht.de

http://www.kuendigung.de

http://www.kuendigungsschutzklage.de 

 

Buchtipp:

 

Kündigung - was tun? von Arbeitsrichterin Lore Seidel und Rechtsanwalt Felser

 

Ausgewählte Interviews von Rechtsanwälte Felser zum Thema "Insolvenz"

 

Süddeutsche Zeitung vom 16.1.2004: "Insolvenzrecht. Pleite, Pech und Pfändung. Kündigung vor dem Konkurs: Die Insolvenzordnung kann Arbeitnehmer um die letzten Monatsgehälter bringen" mit Zitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Schüthuth [zum Interview hier ...]

 

Bild & T-Online vom 13.4.2005: "Entlassen – und wie geht's jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung" mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [zum Interview hier ...]

 

 

Lexikon

 

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